Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.
1.Ziffer einsdie Registrierungsnummer des Meldebetriebes;
2.Ziffer 2bei
a)Litera aVerbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
b)Litera bVerbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;
c)Litera cVerbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;
3.Ziffer 3bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
4.Ziffer 4bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;
5.Ziffer 5das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
6.Ziffer 6bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;
7.Ziffer 7bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Z 9 beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Z 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Ziffer 9, beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Ziffer 10, zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
8.Ziffer 8bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;
9.Ziffer 9bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;
10.Ziffer 10bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort.
Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Abs. 4 entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Absatz 4, entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Abs. 4 als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Absatz 4, als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
(3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß § 8a Abs. 1 Z 1 (insbesondere Nachname), Z 2, Z 3 (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Abs. 1 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.Meldungen gemäß Absatz eins, dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, (insbesondere Nachname), Ziffer 2,, Ziffer 3, (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Absatz eins, in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Abs. 1 genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Absatz eins, genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.
(6)Absatz 6,Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Abs. 1, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Absatz eins, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.
In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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