§ 8a TSG Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

TSG - Tierseuchengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

1.

persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

2.

Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

3.

Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;

4.

die Rechtsform und Art des Betriebes;

5.

Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);

6.

Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

7.

Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.

Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen, weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterlagen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.

(4) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a TSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a TSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8a TSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a TSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a TSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 3 TSG Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten; Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute.§ 3a TSG (weggefallen)§ 4 TSG Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen§ 4a TSG Veterinärbehördliche Grenzkontrolle§ 4b TSG Grenzkontrollgebühren§ 4c TSG§ 5 TSG Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen.§ 6 TSG Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen.§ 7 TSG Besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Viehstandes.§ 8 TSG Veterinärregister§ 8a TSG Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe§ 8b TSG Kennzeichnung von Tieren§ 9 TSG Viehmärkte, Tierauktionen etc.§ 10 TSG Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten, größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen.§ 11 TSG Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen§ 11a TSG (weggefallen)§ 12 TSG Impfstoffe und Impfungen§ 12a TSG Umgang mit Erregern§ 13 TSG Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall§ 14 TSG Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.§ 15 TSG Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten Personen.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 TSG
§ 8b TSG