§ 10 TSG Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten, größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen.

TSG - Tierseuchengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Tierhandel, Tierspitäler, Tierschutzhäuser, größere Mastanstalten, größere Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die politischen Behörden.

(2) Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:

1.

veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Abs. 1;

2.

Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;

3.

Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.

Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

21 Entscheidungen zu § 10 TSG


Entscheidungen zu § 10 TSG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 TSG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 TSG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 TSG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 7 TSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 TSG
§ 11 TSG