§ 16 TSG Anzeigepflichtige Seuchen

TSG - Tierseuchengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Anzeigepflichtige Seuchen sind:

1.

Wutkrankheit;

2.

Maul- und Klauenseuche;

3.

Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;

4.

Lungenseuche der Rinder;

5.

Rinderpest;

6.

Tuberkulose der Rinder;

7.

TSE bei Tieren (einschließlich BSE bei Rindern sowie Scrapie bei Schafen und Ziegen);

8.

Brucellose der Schafe und Ziegen;

9.

Pockenseuche der Schafe und Ziegen;

10.

Blauzungenkrankheit (Bluetongue);

11.

Rifttalfieber;

12.

Lumpy Skin Disease;

13.

Pest der kleinen Wiederkäuer;

14.

Klassische Schweinepest;

15.

Afrikanische Schweinepest;

16.

ansteckende Schweinelähmung;

17.

Brucellose der Schweine;

18.

Vesikuläre Virusseuche der Schweine;

19.

Aujeszky´sche Krankheit bei Hausschweinen;

20.

Rotz;

21.

Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;

22.

Räude der Pferde, der Esel, der Maultiere, der Maulesel, der Schafe und der Ziegen;

23.

alle Formen der Pferdeencephalomyelitis;

24.

Infektiöse Anämie;

25.

Pferdepest;

26.

Stomatitis vesikularis;

27.

Geflügelpest;

28.

Newcastle Disease;

29.

Geflügelcholera;

30.

Psittakose;

31.

VHS – virale hämorrhagische Septikämie;

32.

IHN – infektiöse hämatopoetische Nekrose;

33.

ISA – infektiöse Anämie der Salmoniden;

34.

Affenpocken;

35.

Ebola.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 TSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 TSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 16 TSG


Entscheidungen zu § 16 TSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 TSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 TSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15a TSG
§ 17 TSG