§ 25 TSG

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.

In Kraft seit 13.03.1974 bis 31.12.9999
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