Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Bei Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser Tiere Sorge zu tragen.
In Kraft seit 13.03.1974 bis 31.12.9999
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