Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.
In Kraft seit 26.06.1949 bis 31.12.9999
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