§ 29 TSG Heilung.

TSG - Tierseuchengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Heilung kranker Tiere zu veranlassen, bleibt, sofern eine tierärztliche Behandlung nicht behördlich angeordnet und überhaupt zulässig ist, dem Ermessen des Tierbesitzers überlassen. Heilversuche an kranken und verdächtigen Tieren (§ 1, letzter Absatz, und § 16) dürfen jedoch nur von Tierärzten vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 TSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 TSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 TSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 TSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 TSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 TSG
§ 30 TSG