§ 26 TSG Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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