Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 13.03.1974 bis 31.12.9999
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