Gesamte Rechtsvorschrift TSG

Tierseuchengesetz

TSG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.01.2024

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1 TSG Gegenstand des Gesetzes.


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.

(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.

(4) Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

(6) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.

§ 2 TSG Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.


(1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.

(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.

§ 2a TSG


(1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen. Ab 1. Jänner 2004 sind nach Möglichkeit solche freiberuflichen Tierärzte zu bestellen, welche nachweislich mindestens einmal im vergangenen Kalenderjahr an einer Schulung gemäß Abs. 5 teilgenommen haben.

(2) Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.

(3) Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gemäß Abs. 1 und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.

(5) Der Landeshauptmann hat mindestens einmal jährlich Schulungen für Amtstierärzte und praktische Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der nationalen Krisenpläne, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.

§ 2b TSG


(1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, daß für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.

(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.

§ 2c TSG


Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

§ 3 TSG Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten; Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute.


(1) Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der k. k. Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden, beziehungsweise Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.

(2) Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.

(3) Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen Maßnahmen, welche von der politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.

(4) Andrerseits ist die politische Behörde verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die zuständige Militärbehörde, beziehungsweise Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

(5) Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.

(6) Ausnahmen bestehen auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, wenn hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, BGBl. Nr. 71/1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.

§ 3a TSG (weggefallen)


§ 3a TSG (weggefallen) seit 02.01.1982 weggefallen.

II. Abschnitt. Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus Ländern, die nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesetzes gehören.

§ 4 TSG Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen


(1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können.

(2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen. Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, daß

1.

beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand von Tieren oder andere für die Beurteilung der Gefahr der Seucheneinschleppung maßgebende Umstände vorzulegen sind;

2.

die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen erfolgen darf;

3.

eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.

(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung (Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.

(4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen nur mit Bewilligung des Bundeskanzlers ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, daß keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht.

(5) Der Bundeskanzler hat die nach dem Recht der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen betreffend die Ein- und Durchfuhr von Sendungen unter Bedachtnahme auf die topographischen und verkehrsmäßigen Verhältnisse im Inland, auf die Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit in Österreich sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens durch Verordnung vorzuschreiben. Hiebei können insbesondere auch veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgesehen werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sendungen nach und aus Österreich. Bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind alle veterinärpolizeilichen und sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen zu berücksichtigen, die gemäß den Vorschriften der EU für grenztierärztliche Kontrollen von Sendungen aus Drittstaaten maßgeblich sind.

(7) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.

§ 4a TSG Veterinärbehördliche Grenzkontrolle


(1) Ist die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen (veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die Kontrolle ist durch vom Bundeskanzler als Grenztierärzte bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(2) Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind oder als solche verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der Nachbarstaat gestattet und für die der Bundeskanzler an diesen eine Zusicherung der Übernahme unter der Bedingung, daß sich die Sendung beim Eintritt in den Nachbarstaat als seuchenfrei erwiesen hat, abgegeben hat. In diesem Fall ist die Sendung ohne Rücksicht auf deren Zustand in veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.

(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den Grenztierarzt zu verständigen.

(4) Der Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist über Verlangen des Grenztierarztes verpflichtet, die Hilfe zu leisten, die erforderlich ist, damit der Grenztierarzt die Nämlichkeit der Sendung hinsichtlich der Angaben im begleitenden Zeugnis feststellen und deren veterinärpolizeilichen Zustand beurteilen kann.

(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die tierärztliche Grenzkontrolle für bestimmte Sendungen zu entfallen hat, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind

1.

zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;

2.

bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;

3.

im Durchgangsverkehr;

4.

bei der Durchfuhr oder

5.

zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.

(6) Verordnungen zur Durchführung des Abs. 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

§ 4b TSG Grenzkontrollgebühren


(1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand

1.

Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und

2.

kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.

(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr bei der Zollstelle, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist vom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

§ 4c TSG


(1) Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 5 TSG Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen.


(1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.

(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.

§ 6 TSG Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen.


Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

§ 7 TSG Besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Viehstandes.


Behufs Sicherung der Beobachtung der bestehenden Ein- und Durchfuhrsbeschränkungen oder Verbote kann nach Maßgabe der Umstände eine besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, nötigenfalls mit militärischen Kräften verfügt und der Verkehr mit Tieren und die Haltung derselben in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung in zweckdienlicher Weise geregelt werden.

Insbesondere kann auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, sowie des Zuwachses und Abganges solcher Tiere angeordnet werden; ebenso kann eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere verfügt werden.

Die Erlassung der in diesem Paragraphen vorgesehenen Anordnungen bleibt den politischen Landesbehörden oder dem Ackerbauministerium vorbehalten (§ 2).

III. Abschnitt. Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.

§ 8 TSG Veterinärregister


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des Paragraph 20, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023, zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in Paragraph 20, Absatz 3, KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

§ 8a TSG Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe


(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

1.

persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

2.

Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

3.

Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;

4.

die Rechtsform und Art des Betriebes;

5.

Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);

6.

Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

7.

Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.

Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen, weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterlagen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.

(4) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.

§ 8b TSG Kennzeichnung von Tieren


(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 8 beauftragte Stelle festgelegt werden.

(2) Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten durch einen Beauftragten kennzeichnen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 3, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt werden können. Sie kann sich hiezu auch geeigneter Stellen bedienen, welche durch Bescheid zu beauftragen sind.

§ 9 TSG Viehmärkte, Tierauktionen etc.


Alle Viehmärkte sowie landwirtschaftlichen Tierauktionen und Nutztierschauen sind einer tierärztlichen (veterinärpolizeilichen) Aufsicht zu unterziehen. Nur ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde kann die veterinärpolizeiliche Aufsicht durch andere Personen als Tierärzte geübt werden. Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung kann die Staatsverwaltung durch vom Staate bestellte Tierärzte überwachen lassen.

Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.

Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.

Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.

Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.

§ 10 TSG Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten, größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen.


(1) Der Tierhandel, Tierspitäler, Tierschutzhäuser, größere Mastanstalten, größere Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die politischen Behörden.

(2) Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:

1.

veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Abs. 1;

2.

Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;

3.

Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.

Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

§ 11 TSG Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen


(1) Insoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:

1.

die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;

2.

die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;

3.

ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;

4.

Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.

(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, sowie von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

1.

Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;

2.

die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2,

3.

die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,

4.

sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen

durch Verordnung festlegen.

(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 11a TSG (weggefallen)


§ 11a TSG (weggefallen) seit 01.08.2007 weggefallen.

§ 12 TSG Impfstoffe und Impfungen


(1) Tierimpfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen – sofern kein Impfverbot besteht – nur mit in Österreich zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel –, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder sofern dies zur Abwehr oder Hintanhaltung der Weiterverbreitung der betreffenden Tierseuche oder –krankheit notwendig erscheint und dieser Erfolg mit einem im Inland zugelassenen und verfügbaren immunologischen Tierarzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann, die Anwendung eines nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels in einem befristeten Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr sein darf,

1.

auf Antrag mit Bescheid bewilligen oder

2.

wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, mit Verordnung anordnen.

Dem Antrag gemäß Z 1 ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Z 1 darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.

(2) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.

(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Abs. 1 von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 12a TSG Umgang mit Erregern


(1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich der Veterinärmedizinischen Universität und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) vorbehalten. Dabei sind die zu § 3 erlassenen Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Unterrichtes vom 15. Oktober 1909, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden, RGBl. Nr. 178/1909 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007, anzuwenden.

(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hierfür eine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erteilt wurde oder hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.

(3) Werden im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert, so darf das nur im Rahmen von genehmigten Tierversuchen erfolgen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Bewilligung gemäß Abs. 2 nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:

1.

die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,

2.

die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,

3.

Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),

4.

die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,

5.

die Entseuchung der Abwässer,

6.

die allfällige Entkeimung der Abluft.

(5) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erforderlich.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.

§ 13 TSG Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall


(1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

§ 14 TSG Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.


Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.

Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.

(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

§ 15 TSG Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten Personen.


Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.

§ 15a TSG


(1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.

(2) Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere ist verboten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Abs. 1 fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.

§ 16 TSG Anzeigepflichtige Seuchen


Anzeigepflichtige Seuchen sind:

1.

Wutkrankheit;

2.

Maul- und Klauenseuche;

3.

Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;

4.

Lungenseuche der Rinder;

5.

Rinderpest;

6.

Tuberkulose der Rinder;

7.

TSE bei Tieren (einschließlich BSE bei Rindern sowie Scrapie bei Schafen und Ziegen);

8.

Brucellose der Schafe und Ziegen;

9.

Pockenseuche der Schafe und Ziegen;

10.

Blauzungenkrankheit (Bluetongue);

11.

Rifttalfieber;

12.

Lumpy Skin Disease;

13.

Pest der kleinen Wiederkäuer;

14.

Klassische Schweinepest;

15.

Afrikanische Schweinepest;

16.

ansteckende Schweinelähmung;

17.

Brucellose der Schweine;

18.

Vesikuläre Virusseuche der Schweine;

19.

Aujeszky´sche Krankheit bei Hausschweinen;

20.

Rotz;

21.

Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;

22.

Räude der Pferde, der Esel, der Maultiere, der Maulesel, der Schafe und der Ziegen;

23.

alle Formen der Pferdeencephalomyelitis;

24.

Infektiöse Anämie;

25.

Pferdepest;

26.

Stomatitis vesikularis;

27.

Geflügelpest;

28.

Newcastle Disease;

29.

Geflügelcholera;

30.

Psittakose;

31.

VHS – virale hämorrhagische Septikämie;

32.

IHN – infektiöse hämatopoetische Nekrose;

33.

ISA – infektiöse Anämie der Salmoniden;

34.

Affenpocken;

35.

Ebola.

§ 17 TSG Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorschriften, Anzeigeprämien


(1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben

a)

der zugezogene Tierarzt,

b)

der Tierhalter,

c)

die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,

d)

jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,

unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)

(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.

(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizeidienststelle haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

§ 18 TSG Besondere Bestimmungen über die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten.


Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11, Punkt 6, Vorsorge getroffen.

Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.

Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.

§ 19 TSG Allgemeines Verbot.


Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 20 TSG Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.


(1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:

a)

das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;

b)

das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;

c)

das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

d)

das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;

e)

das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;

f)

das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;

g)

das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;

h)

die Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.

(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:

a)

das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;

b)

das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;

c)

die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.

(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für

a)

Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;

b)

Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.

(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.

(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

§ 21 TSG Seuchenkommission.


Die politische Bezirksbehörde hat nach erhaltener Kenntnis von dem Ausbruche oder von dem Verdachte einer Tierseuche ohne Verzug die Amtshandlung in der Regel durch Entsendung des Amtstierarztes einzuleiten. Derselbe hat die Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche zu erheben, die auf Grund dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschrift zu treffenden Maßregeln anzuordnen und deren Durchführung einzuleiten.

An der Erhebung hat der Gemeindevorsteher oder eine von ihm zu entsendende, der Ortsverhältnisse kundige vertrauenswürdige Person teilzunehmen; außerdem kann die Gemeinde sich an der Erhebung durch den Gemeindetierarzt und durch zwei vom Gemeindeausschusse abgeordnete Vertrauensmänner beteiligen.

Die im zweiten Absatze angeführten, an der Erhebung teilnehmenden Personen bilden mit dem Amtstierarzte die Seuchenkommission, welche von dem letzteren geleitet wird.

Erforderlichenfalls kann die politische Bezirksbehörde zur Leitung der Seuchenkommission und zur Veranlassung der nötigen Vorkehrungen nebst dem Amtstierarzte auch ein anderes Organ abordnen.

Falls keine der im zweiten Absatze angeführten Personen an der Erhebung teilnimmt, werden die Funktionen der Seuchenkommission von den seitens der politischen Bezirksbehörde entsendeten Amtsorganen besorgt.

Dem Besitzer des seuchenverdächtigen Tieres bleibt es unbenommen, zu den Erhebungen der Seuchenkommission auch einen Tierarzt beizuziehen.

Werden über die Richtigkeit der amtlichen Erhebungen begründete Einwendungen vorgebracht, so hat die politische Bezirksbehörde im kürzesten Wege hierüber die Entscheidung der politischen Landesbehörde einzuholen. Dasselbe hat über Verlangen der Vertreter der Gemeinde zu geschehen, wenn deren einstimmig erhobene Einwendungen oder gestellte Anträge nicht berücksichtigt wurden.

Die Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln darf jedoch durch derartige Zwischenfälle keinen Aufschub erleiden.

Die Entsendung der Vertrauensmänner in die Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen.

§ 22 TSG Vorkehrungen bei Seuchenverdacht.


(1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, daß die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befaßten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

§ 23 TSG Schutz- und Tilgungsmaßregeln.


Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (IV. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den §§ 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. Hiebei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zuläßt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebes der Landwirtschaft vorzugehen.

Die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln werden im Verordnungswege erlassen.

§ 24 TSG


(1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:

a)

das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;

b)

das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;

c)

die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

d)

das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstallung zu belassen;

e)

die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;

f)

die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;

g)

die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;

h)

die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;

i)

die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;

j)

die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;

k)

die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.

(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.

(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.

(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.

(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 25 TSG


Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.

§ 25a TSG Besondere Schutzmaßnahmen.


(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.

(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.

(4) Weiters kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:

1.

das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,

2.

die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern sowie

3.

die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes.

Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Z 2 sind in diesem Fall vom Bund zu tragen.

§ 26 TSG Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.


Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.

§ 27 TSG Veröffentlichung des Seuchenausbruches.


Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung pflegende Organ der politischen Behörde (§ 21) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten Beschränkungen des Verkehres die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Die politische Behörde hat auch den nächstliegenden politischen Bezirks- und in den Küstenländern auch den Seeverwaltungsbehörden I. Instanz, gegebenen Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und der politischen Landesbehörde zu berichten.

Letztere hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete, rücksichtlich der Küstenländer auch die Seebehörde in Triest, von dem Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem Ackerbauministerium Anzeige zu erstatten.

§ 28 TSG Periodische Nachschau.


Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden.

§ 29 TSG Heilung.


Die Heilung kranker Tiere zu veranlassen, bleibt, sofern eine tierärztliche Behandlung nicht behördlich angeordnet und überhaupt zulässig ist, dem Ermessen des Tierbesitzers überlassen. Heilversuche an kranken und verdächtigen Tieren (§ 1, letzter Absatz, und § 16) dürfen jedoch nur von Tierärzten vorgenommen werden.

§ 30 TSG Erlöschen der Seuche.


Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.

Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.

IV. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für einzelne anzeigepflichtige Tierseuchen.

§ 31 TSG Maul- und Klauenseuche.


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.

(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, sind verboten.

(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.

§ 31a TSG Sicherungsmaßnahmen – Sicherungsgebiete


(1) Zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:

a)

Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),

b)

Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in lit. a genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;

c)

Untersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).

(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten Gebieten zu erwarten ist.

(3) Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.

§ 32 TSG


Bei Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser Tiere Sorge zu tragen.

§ 33 TSG Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche.


Tiere, welche an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche krank oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen ohne besondere Bewilligung der Behörde nicht getötet werden.

Die Nutzverwertung und der Verkauf einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Produkte von solchen Tieren ist verboten.

Blutige Operationen an derlei Tieren dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden; die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.

Die Kadaver der an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind mit Haut und Haaren mit aller Beschleunigung und womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen (§ 24, Punkt 8).

Die Schlachtung noch gesund erscheinender, unverdächtiger Tiere eines verseuchten Gehöftes zum Zwecke des Fleischgenusses darf nur mit Zustimmung und unter der Aufsicht eines Tierarztes und nur im Seuchenorte stattfinden.

Die Vorschriften des vierten Absatzes finden beim Ausbruche der genannten Tierseuchen unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.

§ 34 TSG Rotz.


Rotzkranke Tiere sind über behördliche Anordnung ohne Verzug zu töten.

Des Rotzes nur verdächtige Tiere sind abzusondern, unter Sperre zu halten und behördlicherseits zu beaufsichtigen. Gleich nach Feststellung des Verdachtes sind die Tiere dem im Verordnungswege festzusetzenden diagnostischen Verfahren zu unterwerfen. So lange die Seuche weder festgestellt noch ausgeschlossen wurde, ist das Verfahren nach Anordnung der Behörde zu wiederholen.

Tiere, welche mit rotzkranken oder mit dieser Seuche verdächtigen Tieren in derselben Räumlichkeit untergebracht oder überhaupt in solcher Berührung waren, daß hiedurch eine Ansteckung erfolgt sein könnte, sind so lange in besonderen Räumen unter tierärztlicher Beobachtung zu halten, als der bestehende Verdacht der Ansteckung nicht behoben wird. Auch solche Tiere sind nach Vorschrift des zweiten Absatzes dem diagnostischen Verfahren zu unterziehen.

Die politische Bezirksbehörde kann die Benutzung solcher Tiere in einem je nach dem Verhältnisse festzustellenden Gebiete unter angemessenen Vorsichten gestatten.

Die Tötung von verdächtigen Tieren ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, wenn

a)

das Vorhandensein der Seuche von dem Amtstierarzte auf Grund der erhobenen Umstände und der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird;

b)

unter den obwaltenden Umständen durch anderweitige, diesem Gesetze entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche nicht erreicht werden kann;

c)

schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;

d)

die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Abs. 2 durch einen entsprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und

e)

der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, angetroffen werden.

(6) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

§ 35 TSG Pockenseuche der Schafe.


Wenn nach Feststellung der Pockenseuche die Absonderung der gesunden von den kranken Tieren und die Absperrung der letzteren nicht durchgeführt werden kann oder wenn die Seuche unter der Herde eine größere Verbreitung erlangt, so ist die Impfung der noch seuchenfreien Stücke anzuordnen.

Bei drohender Gefahr der Verschleppung des Ansteckungsstoffes in benachbarte Herden kann von der politischen Bezirksbehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden angeordnet werden.

Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der veterinärpolizeilichen Maßregeln gleich den pockenkranken zu behandeln.

§ 36 TSG


Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.

Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

§ 37 TSG Beschälseuche der Pferde.


Pferde, welche an der Beschälseuche leiden, sowie auch Pferde, welche seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind, dürfen zum Belegen nicht zugelassen werden.

Stuten, welche mit dieser Seuche behaftet waren, sind selbst dann, wenn sie wieder hergestellt scheinen, bleibend von der Nachzucht ausgeschlossen und müssen deshalb zur Kenntlichmachung an der linken Halsseite mit den Buchstaben B. K. versehen werden.

Beschälhengste, von welchen erwiesenermaßen Stuten angesteckt worden sind oder bei welchen sich das Vorhandensein der Beschälseuche bestimmt nachweisen läßt, oder welche Stuten, die zur Zeit des Belegens schon krank waren, gedeckt haben, sind zu kastrieren.

Nach Feststellung des ersten Seuchenfalles ist die Zulassung der Pferde zum Belegen in einem unter Berücksichtigung der maßgebenden Verhältnisse zu bestimmenden Gebiete für solange zu verbieten, als nicht festgestellt wird, welche Tiere erkrankt sind, welche Stuten zu kranken Hengsten zugelassen wurden, und welche Hengste kranke Stuten belegt haben. Zu diesem Behufe kann auch das gesamte Zuchtmaterial des betreffenden Gebietes der tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Solange das Verbot besteht, dürfen Pferde nur mit besonderer Bewilligung nach vorausgegangener tierärztlicher Untersuchung zum Belegen zugelassen werden.

In Gebieten, in welchen die Beschälseuche geherrscht hat, ist vor Beginn der Belegzeit des folgenden Jahres eine tierärztliche Revision des Gesundheitszustandes sämtlicher Zuchtpferde zu veranlassen und dürfen nur jene Pferde zum Belegen zugelassen werden, welche hiebei vollkommen gesund befunden worden sind.

§ 38 TSG Bläschenausschlag der Pferde.


Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.

§ 39 TSG Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel.


Mit der Räude behaftete und dieser Seuche verdächtige Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind der tierärztlichen Behandlung zu unterziehen.

Im hohen Grade räudige, vom Tierarzte als unheilbar erklärte Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind zu töten.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist auch auf Hunde und Katzen anzuwenden.

Das an Räude verendete Wild ist im Sinne dieses Gesetzes mit aller Beschleunigung zu beseitigen.

§ 40 TSG Räude der Schafe und Ziegen.


Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen.

§ 41 TSG Wutkrankheit.


(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1978.)

2.

Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.

Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.

Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten.

3.

Wenn die Gemeindebehörde von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat sie sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeindebehörden sowie die politischen Bezirks-, beziehungsweise Polizeibehörden hievon zu verständigen.

4.

Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe u. dgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der politischen Bezirksbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.

5.

Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.

6.

Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

7.

Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.

8.

Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen zum Genuß für Menschen verwendet werden.

§ 42 TSG


In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:

a)

die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;

b)

die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;

c)

die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;

d)

die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;

e)

das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;

f)

die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;

g)

die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.

Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit gilt auch für Katzen.

Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die politische Bezirksbehörde bestimmt.

Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.

(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.

§ 43 TSG Schweinepest (Klassische Schweinepest) und Schweineseuche


Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, daß durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat die politische Landesbehörde die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen.

Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann die politische Landesbehörde über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, daß dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.

Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.

§ 43a TSG


Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung, so ist dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich seuchensicher abzusondern und amtstierärztlich zu beobachten.

Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines, wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.

Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten. Die auf behördliche Anordnung wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten sowie an dieser Seuche verendeten Schweine dürfen nicht enthäutet werden.

Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden Entseuchungsverfahren zu unterziehen.

Die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes, dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz) angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung festgestellt wurde, sind zur Gänze unschädlich zu beseitigen. Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden wurden.

§ 43b TSG Afrikanische Schweinepest


(1) Wird die afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.

(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

§ 43c TSG Vesikuläre Virusseuche der Schweine


(1) Wird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.

(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

§ 44 TSG (weggefallen)


§ 44 TSG (weggefallen) seit 02.01.1989 weggefallen.

§ 45 TSG


Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.

§ 45a TSG


Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, daß die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken) allgemein durchgeführt wird.

§ 45b TSG Psittakose


(1) Als Papageien und Sittiche sind alle Vögel der im zoologischen System zur Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen.

(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24) stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30- bis 45tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Kosten zu unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes vorzieht.

(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende mikrobiologische Untersuchungen, vor allem von Kotproben, zu kontrollieren, die frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle der Krankheitserreger noch nachweisbar, so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.

(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen mit dem Erreger der Psittakose hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Psittakose bei Papageien und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen, wenn dies im Interesse der Seuchentilgung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Räumen oder beim Transport mit kranken Papageien oder Sittichen in Berührung gekommen sind.

§ 46 TSG Tuberkulose der Rinder.


Tiere, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen in vorgeschrittenem Zustande festgestellt ist, können über behördliche Anordnung getötet werden. In diesem Falle ist die Tötung mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.

Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind gegen die Weiterverbreitung der Seuche Schutzmaßregeln zu erlassen; insbesondere ist eine bestimmte Kennzeichnung der Tiere anzuordnen.

Die Milch von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen festgestellt ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie durch ein geeignetes Verfahren für den Genuß unschädlich gemacht ist. Dieses Verfahren ist im Verordnungswege festzustellen. Der Zentrifugenschlamm ist unschädlich zu beseitigen.

Die Milch von Kühen, bei denen Eutertuberkolose festgestellt wurde, darf weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben, noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden.

Für Gebiete, in denen ein vom Bunde oder vom Lande gefördertes Tuberkulosebekämpfungsverfahren durchgeführt wird (Bekämpfungsgebiet), kann der Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Verordnung untersagen:

1.

Das gemeinsame Trinken und Weiden von Rindern, bei denen Tuberkulose, auch in anderer als in der durch Verordnung gemäß dem ersten Absatz bezeichneten Form, mittels einer zugelassenen diagnostischen Impfung (§ 12) festgestellt wurde (Reagenten), mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten;

2.

den Auftrieb und das Weiden von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Almen oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, daß hiedurch Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung kommen;

3.

den gemeinsamen Auftrieb und das gemeinsame Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten auf bestimmten Almen und Weiden;

4.

das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten, es sei denn, daß diese Rinder aus Beständen stammen, die von einem Beauftragten des Amtes der Landesregierung auf Grund einer innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei befunden wurden.

Bei jeder Impfung zur Feststellung der Tuberkulose im Rahmen eines vom Bunde oder vom Lande geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens sind die Reagenten zu kennzeichnen. Die näheren Vorschriften über die Kennzeichnung werden durch Verordnung erlassen.

Der Landeshauptmann hat, wenn bereits ein verhältnismäßig hoher Hundertsatz des Rinderbestandes eines Bekämpfungsgebietes tuberkulosefrei ist, zu verordnen, daß

1.

in diesem Bekämpfungsgebiete das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder auszudehnen ist;

2.

die Tiereigentümer Reagenten bis zu einem nach dem Grade der Verseuchung zu bestimmenden Zeitpunkte aus ihren Beständen auszuscheiden haben.

V. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Schlachtviehanlagen (Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen), dann für Kontumazstallungen der Seelazarette.

§ 47 TSG


Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette sowie auf daselbst befindliches Schlachtvieh Anwendung.

Die der Gemeindebehörde, beziehungsweise Seuchenkommission zugewiesenen Amtshandlungen obliegen bei den einer beständigen tierärztlichen Überwachung unterstellten Schlachtviehanlagen sowie bei den Kontumazstallungen der Seelazarette den Tierärzten, welchen die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Anlage zugewiesen ist.

Der Besitzer des kranken und verdächtigen Schlachtviehes oder dessen Vertreter kann zur sofortigen Schlachtung derselben unter Aufsicht des Amtstierarztes verhalten werden, insofern die Art der Krankheit die Schlachtung nicht ausschließt.

Nach Maßgabe der Umstände kann die Schlachtung auch auf anderes infektionsfähiges Schlachtvieh ausgedehnt werden.

Die Schlachtviehanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette können nach Feststellung des Seuchenausbruches und für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt werden.

Strengere Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung der politischen Landesbehörde, beziehungsweise rücksichtlich der Kontumazstallungen der Seelazarette der Seebehörde in Triest.

VI. Abschnitt. Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände.

§ 48 TSG Entschädigungen aus Bundesmitteln.


(1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

1.

wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder

b)

nach Anordnung der Tötung verendet oder

c)

nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder

d)

infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

e)

dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;

2.

wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;

3.

wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer

behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.

§ 49 TSG Verwertung der getöteten und verendeten Tiere.


Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.

§ 50 TSG Bestimmung des Bezugsberechtigten.


Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.

Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.

§ 51 TSG Für Wiederkäuer und Einhufer.


(1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.

(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.

(3) Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Wiederkäuern und Einhufern festlegen. Die Wertermittlung nach dem Tarif tritt diesfalls an die Stelle der Wertermittlung durch eine Schätzungskommission gemäß Abs. 2 und 3.

§ 52 TSG Für Schweine.


(1) Die Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:

a)

für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;

b)

für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;

c)

für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.

(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.

(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.

(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. b heranzuziehen ist.

§ 52a TSG


Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird der gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die Seuche eingetretene Wertverminderung geleistet. Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag von 50 v. H. und für brütendes oder kückenführendes Geflügel sowie für Kücken ein Zuschlag von 100 v. H. zu den ermittelten Beträgen zu gewähren.

Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft des Landes unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Merkmale halbjährig festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist.

§ 52b TSG


(1) Personen ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie

1.

in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest gemäß § 20 Abs. 2 lit. a oder § 24 Abs. 4 lit. e oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß § 24 Abs. 4 lit. f eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oder

2.

ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 24 Abs. 7 wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt worden ist oder in einem in Z 1 beschriebenen Gehöft eine Betriebsstätte oder ihren Sitz haben oder

3.

in einem solchen Unternehmen beschäftigt sind

und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb behindert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 2 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den unselbständig Erwerbstätigen gebührenden Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 52c TSG Für aus Anlaß der Desinfektion beschädigte oder vernichtete Gegenstände


(1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

§ 53 TSG (weggefallen)


§ 53 TSG (weggefallen) seit 02.01.1989 weggefallen.

§ 54 TSG (weggefallen)


§ 54 TSG (weggefallen) seit 02.01.1989 weggefallen.

§ 55 TSG (weggefallen)


§ 55 TSG (weggefallen) seit 02.01.1989 weggefallen.

§ 56 TSG Ausfolgung eines Vorschusses.


Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.

Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschußweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.

§ 57 TSG Ausschluß der staatlichen Entschädigung bei Schlachttieren.


Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach § 55 zu belassen.

§ 58 TSG Entscheidungskompetenz.


(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung.

(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

§ 59 TSG Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände.


Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

§ 60 TSG Unterstützungen bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand.


Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.

Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des § 51 festzustellen.

(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.

VII. Abschnitt. Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.

§ 61 TSG Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.


Der Bund trägt die Kosten

a)

der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;

b)

der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;

c)

der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

d)

der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;

e)

der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2;

f)

der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;

g)

der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;

h)

der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;

i)

der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;

j)

der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.

Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.

Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.

Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.

Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.

§ 62 TSG Kosten der Beaufsichtigung der Märkte etc.


Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigten, beziehungsweise die Unternehmer zu bestreiten.

§ 62a TSG


(1) Die gemäß § 2a Abs. 1 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die im Abs. 1 genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung für

a)

an Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;

b)

jede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956;

c)

die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII gebühren;

d)

die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt beigestellten Ausrüstung in Höhe von 2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;

e)

die vom Tierarzt anläßlich der Bestellung beschaffte gebotene Ausrüstung.

(3) Die im Abs. 2 lit. d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.

(4) Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Abs. 1 auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.

(5) Die gemäß § 2a Abs. 3 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 lit. c.

(6) Wird ein bestellter Tierarzt (§ 2a Abs. 1 und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für

a)

die Witwe 60 v. H.,

b)

für jede Halbwaise 12 v. H. und

c)

für jede Vollwaise 30 v. H.

des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.

VIII. Abschnitt. Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.

§ 63 TSG Strafvorschriften.


(1) Wer

a)

es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

b)

bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder

c)

den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

d)

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

§ 64 TSG


Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 65 TSG (weggefallen)


§ 65 TSG (weggefallen) seit 02.01.1989 weggefallen.

§ 66 TSG (weggefallen)


§ 66 TSG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

§ 67 TSG (weggefallen)


§ 67 TSG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

§ 68 TSG


Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.

Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

§ 69 TSG Örtliche Zuständigkeit bei bestimmten Strafverfahren


Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 70 TSG (weggefallen)


§ 70 TSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 71 TSG


Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des § 5 erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.

Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.

§ 72 TSG


Auf den Verfall kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch dann erkannt werden, wenn eine Verurteilung nicht stattfindet oder die Verfolgung einer bestimmten Person nicht eingeleitet wird.

Wenn das Erkenntnis über den Verfall nicht mit dem Urteile wider den Beschuldigten verbunden werden kann, so hat hierüber das Gericht I. Instanz einen besonderen Beschluß zu fassen.

Die Beschlußfassung kommt dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die Gegenstände betreten worden sind, sofern nicht bereits ein anderes Gericht zuvorgekommen ist. Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht binnen drei Tagen offen.

§ 73 TSG


Die politische Behörde hat die erforderlichen Vorkehrungen wegen der Verwahrung und Erhaltung der dem Verfalle unterliegenden Gegenstände zu treffen, insofern nicht auf Grund der bestehenden Vorschriften deren Vernichtung einzutreten hat, und sie ist berechtigt, diese Gegenstände, wenngleich über den Verfall noch nicht erkannt worden ist, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint oder die Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.

§ 74 TSG Widmung der Geldstrafen und des Erlöses für verfallene Gegenstände.


Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände fließen in den Staatsschatz.

§ 75 TSG Schadenersatz.


Mit der Strafe ist auch der Ersatz des Schadens im Urteil aufzuerlegen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungen eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.

Wird der Schadenersatz in dem Strafurteile einer politischen oder Seeverwaltungsbehörde zugesprochen oder aberkannt, so steht demjenigen, der sich mit diesem Ausspruche nicht zufriedenstellt, frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu betreten.

Die politischen und Seeverwaltungsbehörden haben dem Schuldigen auch den Ersatz der dem Staate durch die strafbare Handlung etwa erwachsenen Kosten der Seuchentilgung aufzuerlegen.

§ 76 TSG (weggefallen)


§ 76 TSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

IX. Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§ 77 TSG Wirksamkeit des Gesetzes.


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2§ 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 77, als Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 64, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.Paragraph 34, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 76, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt Paragraph 34, Absatz 6, in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
  5. (5)Absatz 5§ 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 41, Ziffer 2 und Paragraph 42, Absatz 2, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2a Abs. 1 und 5, § 4b Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 3, § 13, § 15a, § 20 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4 lit. c und § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 2 a, Absatz eins und 5, Paragraph 4 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13,, Paragraph 15 a,, Paragraph 20, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 24, Absatz 4, Litera c und Paragraph 51, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998) in österreichisches Recht umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998) in österreichisches Recht umgesetzt.
  8. (8)Absatz 8Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Bescheide nach § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998 treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 außer Kraft.Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, geltenden Bescheide nach Paragraph 15 a, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998, treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Kundmachungen nach § 15a Abs. 3 können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.Kundmachungen nach Paragraph 15 a, Absatz 3, können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 11 in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 3, § 8, § 8a, § 8b, § 9 Abs. 1, § 12, § 12a, § 16, § 20 Abs. 2, § 52 Abs. 5 und § 52b Abs. 1 sowie Anhang A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 5 und Paragraph 52 b, Absatz eins, sowie Anhang A in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 17 Abs. 1 und 5 sowie § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 43, 58 Abs. 1 und die Überschrift zu § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 70 und 76 außer Kraft.Die Paragraphen 43,, 58 Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 treten die Paragraphen 70 und 76 außer Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph 4 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  16. (15)Absatz 15Der § 8 Abs. 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der Paragraph 8, Absatz 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  17. (16)Absatz 16§ 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 4 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  18. (17)Absatz 17§ 25a Abs. 4 und § 26 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 258/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 25 a, Absatz 4 und Paragraph 26, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  19. (18)Absatz 18§ 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023 tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023, tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.

§ 78 TSG Aufhebung älterer Vorschriften; Übergangsbestimmungen.


Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung anzeigepflichtiger Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970;

2.

Verordnung des Bundesministers Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Anzeige von bestimmten, im Tierseuchengesetz nicht genannten Tierseuchen (Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung), BGBl. Nr. 756/1993);

3.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Pferdepest (Pferdepestverordnung), BGBl. Nr. 497/1993;

4.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE), BGBl. Nr. 389/1991;

5.

Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Bekämpfung aller Formen von Transmissiblen Spongiformen Encephalopathien (TSE) bei Tieren (TSE-Verordnung), BGBl. II Nr. 72/1999;

6.

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 23. Mai 1986 über die Aujeszky´sche Krankheit, BGBl. Nr. 303/1986;

7.

Verordnung des Bundeskanzlers über die Bekämpfung der Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen (Scrapieverordnung), BGBl. Nr. 165/1995.

§ 79 TSG Vollzugsvorschrift.


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;

2.

den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a;

3.

dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

Anlage

Anl. 1 TSG


Tierarten, deren Haltung zu melden ist

Rinder

Schweine

Schafe

Ziegen

Einhufer

Neuweltkamele

Wildwiederkäuer

Geflügel

Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*

Bienen

Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*

*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.

Tierseuchengesetz (TSG) Fundstelle


Gesetz vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG).
StF: RGBl. Nr. 177/1909

Änderung

BGBl. II Nr. 348/1934 (V d. BReg)

BGBl. Nr. 441/1935 (B d. BReg)

StGBl. Nr. 197/1945

BGBl. Nr. 122/1949 (NR: GP V RV 831 AB 849 S. 109. BR: S. 43.)

BGBl. Nr. 128/1954 (NR: GP VII RV 266 AB 275 S. 41. BR: S. 93.)

BGBl. Nr. 331/1971 (NR: GP XII RV 416 AB 466 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 141/1974 (NR: GP XIII RV 977 AB 1018 S. 100. BR: S. 329.)

BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

BGBl. Nr. 220/1978 (NR: GP XIV RV 813 AB 852 S. 92. BR: AB 1814 S. 375.)

BGBl. Nr. 563/1981 (NR: GP XV RV 797 AB 867 S. 92. BR: S. 416.)

BGBl. Nr. 522/1982 (NR: GP XV RV 1 AB 1215 S. 124. BR: S. 427.)

BGBl. Nr. 746/1988 (NR: GP XVII RV 733 AB 798 S. 88. BR: 3610 AB 3620 S. 510.)

BGBl. Nr. 257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S. 109. BR: 4503 AB 4512 S. 568.)

BGBl. Nr. 379/1996 (NR: GP XX RV 151 AB 202 S. 32. BR: AB 5208 S 615.)

(CELEX-Nr.: 393L0039, 393L0040, 393L0041, 389L0343, 390L0677, 392L0118)

BGBl. I Nr. 66/1998 (NR: GP XX RV 949 AB 1103 S. 112. BR: AB 5661 S. 639.)

(CELEX-Nr.: 296L0043, 390L0425, 392L0065, 372L0462, 390L0675, 391L0496, 390L0426, 390L0040, 392L0066, 392L0102, 385L0511, 391L0067, 393L0053, 391L0068, 380L0217, 390L0667, 389L0662, 372L0462, 390L0675, 396L0023)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 96/2002 (NR: GP XXI RV 1046 AB 1108 S. 104. BR: AB 6664 S. 688.)

[CELEX-Nr.: 364L0433, 396L0023]

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 67/2005 (NR: GP XXII RV 947 AB 964 S. 113. BR: AB 7324 S. 723.)

[CELEX-Nr.: 31996L0022, 32003L0074]

BGBl. I Nr. 136/2006 (NR: GP XXII RV 1422 AB 1500 S. 150.)

BGBl. I Nr. 54/2007 (NR: GP XXIII RV 142 AB 153 S. 28. BR: 7724 AB 7741 S. 747.)

BGBl. I Nr. 36/2008 (NR: GP XXIII RV 292 AB 346 S. 40. BR: 7798 AB 7826 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32001L0082, 32001L0083, 32004L0024, 32004L0027, 32004L0028, 32005L0094, 32006L0130]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.8.1996