§ 58 TSG Entscheidungskompetenz.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung.

(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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