Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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