§ 62a TSG

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die gemäß § 2a Abs. 1 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die im Abs. 1 genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung für

a)

an Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;

b)

jede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956;

c)

die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII gebühren;

d)

die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt beigestellten Ausrüstung in Höhe von 2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;

e)

die vom Tierarzt anläßlich der Bestellung beschaffte gebotene Ausrüstung.

(3) Die im Abs. 2 lit. d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.

(4) Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Abs. 1 auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.

(5) Die gemäß § 2a Abs. 3 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 lit. c.

(6) Wird ein bestellter Tierarzt (§ 2a Abs. 1 und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für

a)

die Witwe 60 v. H.,

b)

für jede Halbwaise 12 v. H. und

c)

für jede Vollwaise 30 v. H.

des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.

In Kraft seit 13.03.1974 bis 31.12.9999
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