§ 71 TSG

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des § 5 erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.

Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.

In Kraft seit 26.06.1949 bis 31.12.9999
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