§ 79 TSG Vollzugsvorschrift.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;

2.

den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a;

3.

dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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