(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit
1. | dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt; | |||||||||
2. | den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a; | |||||||||
3. | dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4. |
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler
1. | hinsichtlich des § 3 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 9 Abs. 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten | |||||||||
betraut. |
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