Anl. 1 TSG

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Tierarten, deren Haltung zu melden ist

Rinder

Schweine

Schafe

Ziegen

Einhufer

Neuweltkamele

Wildwiederkäuer

Geflügel

Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*

Bienen

Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*

*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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§ 79 TSG
Tierseuchengesetz (TSG) Fundstelle