§ 75 TSG Schadenersatz.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit der Strafe ist auch der Ersatz des Schadens im Urteil aufzuerlegen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungen eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.

Wird der Schadenersatz in dem Strafurteile einer politischen oder Seeverwaltungsbehörde zugesprochen oder aberkannt, so steht demjenigen, der sich mit diesem Ausspruche nicht zufriedenstellt, frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu betreten.

Die politischen und Seeverwaltungsbehörden haben dem Schuldigen auch den Ersatz der dem Staate durch die strafbare Handlung etwa erwachsenen Kosten der Seuchentilgung aufzuerlegen.

In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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