Norm: TSG §71 TSG § 71 gültig von 26.06.1949 bis 30.06.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
Rechtssatz:
Voraussetzung für die Verfallserklärung der Tiere oder des Erlöses nach dem § 71 TSG. Voraussetzung für die Verfallserklärung der Tiere oder des Erlöses nach dem Paragraph 71, TSG.
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