(1) Wer
a) | es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder | |||||||||
b) | bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder | |||||||||
c) | den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder | |||||||||
d) | den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. |
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
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