Entscheidungen zu § 63 TSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 2002/08/01 KUVS-1223/2/2002

Rechtssatz: Wer es unterlässt dafür zu sorgen, dass sein Schäfer-Mischlingshund, ca. ein Jahr alt, an die Kette gelegt, an der Leine geführt oder sonst durch Absperrung sicher verwahrt und dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bissverletzungen notwendig erscheint, mit einem Maulkorb versehen wird, sodass er auf einem nicht eingefriedeten Grundstück frei herumlaufen hat können, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis der Beschuldigten, dass sie mit ihrem Hund eine weiter... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.08.2002

RS UVS Kärnten 1995/02/21 KUVS-1331/1/94

Rechtssatz: Wenn sich der Beschuldigte damit verantwortet, am 29.10.1993 um 6.20 Uhr im verbauten Gebiet seinen Hund an einer Leine geführt und sich der Hund bei Ansichtigwerden einer Katze aus der Halsung befreit hat, so kann ihm hieraus im Sinne des § 2 Z 2 der Tollwutverordnung eine Verletzung seiner objektiven Sorgfaltspflicht dann nicht angelastet werden, wenn es sich dabei um den ersten derartigen Vorfall gehandelt hat (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.02.1995

RS UVS Kärnten 1993/07/01 KUVS-1155/1/93

Rechtssatz: Aufgrund des Wortlautes des § 3 Abs 2 der bezeichneten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (Maßnahmen zur Bekämpfung der Wurtkrankheit) ist davon auszugehen, daß Hunde dann nicht an die Kette zu legen oder an der Leine zu führen oder mit einem sicheren Beißkorb zu versehen sind, wenn sich der Hund auf einem Grundstück aufhält, welches nach allen Seiten hin eingezäunt und somit gewährleistet ist, daß der Hund innerhalb des Grundstückes sicher verwahrt ist. Auch fü... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.07.1993

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