RS UVS Kärnten 1993/07/01 KUVS-1155/1/93

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Rechtssatz

Aufgrund des Wortlautes des § 3 Abs 2 der bezeichneten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (Maßnahmen zur Bekämpfung der Wurtkrankheit) ist davon auszugehen, daß Hunde dann nicht an die Kette zu legen oder an der Leine zu führen oder mit einem sicheren Beißkorb zu versehen sind, wenn sich der Hund auf einem Grundstück aufhält, welches nach allen Seiten hin eingezäunt und somit gewährleistet ist, daß der Hund innerhalb des Grundstückes sicher verwahrt ist. Auch für den Fall, daß sich auf einem solchen Grundstück (wie gegenständlich) auch andere Personen aufhalten, ist der Hundehalter nicht verpflichtet, die im § 3 Abs 2 der zitierten Verordnung geforderten Maßnahmen zu treffen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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