§ 47 TSG

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette sowie auf daselbst befindliches Schlachtvieh Anwendung.

Die der Gemeindebehörde, beziehungsweise Seuchenkommission zugewiesenen Amtshandlungen obliegen bei den einer beständigen tierärztlichen Überwachung unterstellten Schlachtviehanlagen sowie bei den Kontumazstallungen der Seelazarette den Tierärzten, welchen die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Anlage zugewiesen ist.

Der Besitzer des kranken und verdächtigen Schlachtviehes oder dessen Vertreter kann zur sofortigen Schlachtung derselben unter Aufsicht des Amtstierarztes verhalten werden, insofern die Art der Krankheit die Schlachtung nicht ausschließt.

Nach Maßgabe der Umstände kann die Schlachtung auch auf anderes infektionsfähiges Schlachtvieh ausgedehnt werden.

Die Schlachtviehanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette können nach Feststellung des Seuchenausbruches und für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt werden.

Strengere Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung der politischen Landesbehörde, beziehungsweise rücksichtlich der Kontumazstallungen der Seelazarette der Seebehörde in Triest.

In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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