Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.
In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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