§ 48 TSG Entschädigungen aus Bundesmitteln.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

1.

wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder

b)

nach Anordnung der Tötung verendet oder

c)

nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder

d)

infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

e)

dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;

2.

wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;

3.

wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer

behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.

In Kraft seit 18.05.1978 bis 31.12.9999
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