Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen.
In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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