(1) Zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
a) | Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete), | |||||||||
b) | Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in lit. a genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb; | |||||||||
c) | Untersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete). |
(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten Gebieten zu erwarten ist.
(3) Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.
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