§ 1 TKZVO 2009 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt
- 1.Ziffer einsfür die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,
- 2.Ziffer 2für die Registrierung von Imkern und Bienenständen,
- 3.Ziffer 3für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden Amtsblatt Nummer L 149 vom 7. Juni 2008, Seite 3),
- 4.Ziffer 4für die Kennzeichnung von Kamelen sowie
- 5.Ziffer 5für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.
- (2)Absatz 2,Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 5 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739 aus 2005, zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 279 vom 22. Oktober 2005, Seite 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsdie Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und
- 2.Ziffer 2die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und
- 3.Ziffer 3die Tiere sind nicht für die Schlachtung oder den innergemeinschaftlichen Handel (Verbringung innerhalb der Europäischen Union) bestimmt und
- 4.Ziffer 4die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.
- (3)Absatz 3,Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 geregelt.Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, geregelt.
- (4)Absatz 4,Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.
§ 2 TKZVO 2009 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsAufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang I Kap. V Z 1.5 oder 1.7 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, Amtsblatt Nummer L 174 vom 2. Juli 1997, Seite 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang römisch eins Kap. römisch fünf Ziffer eins Punkt 5, oder 1.7 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Amtsblatt Nummer L 3 vom 5. Jänner 2005, Seite 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;
- 2.Ziffer 2Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
- 3.Ziffer 3Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß § 8 Abs. 1 TSG herangezogene Dienstleister;Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TSG herangezogene Dienstleister;
- 4.Ziffer 4Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt. Jedenfalls darunter fallen landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;
- 5.Ziffer 5Bienenstand: ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke – für die dauernde oder temporäre Aufstellung – oder von nicht mehr besiedelten Behältnissen (Beuten), die nach Ende der Besiedelung noch nicht ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden;
- 6.Ziffer 6Bienenstock: Behältnis (Beute), das von einem einzigen Bienenvolk besiedelt wird, das zur Species Apis mellifera der Gattung Apis aus der Familie der Apidae gehört;
- 7.Ziffer 7Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 17 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;Drittstaaten: Staaten, die nicht in Ziffer 17, genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
- 8.Ziffer 8Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
- 9.Ziffer 9Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);
- 10.Ziffer 10Farmwild:
- a)Litera aWiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
- b)Litera bWildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Z 25 erfasst sind –, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Ziffer 25, erfasst sind –, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
- c)Litera cStrauße: zur Ordnung Struthioniformes gehörige Flachbrustvögel (Afrikanische Strauße, Emus, Nandus, Kasuare und Kiwis);
- 11.Ziffer 11Geflügel: alle Vögel – ausgenommen Strauße –, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 39/2007);Geflügel: alle Vögel – ausgenommen Strauße –, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2007,);
- 12.Ziffer 12Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;
- 13.Ziffer 13Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung;
- 14.Ziffer 14Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht im Besitz des Händlers steht;
- 15.Ziffer 15Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
- 16.Ziffer 16Imker: Verfügungsberechtigter über einen Bienenstand;
- 17.Ziffer 17innergemeinschaftlicher Handel (Verbringungen innerhalb der Union): Handel zwischen folgenden Staaten:
- a)Litera aMitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
- b)Litera bMitgliedstaaten der EU und Norwegen (EWR);
- c)Litera cMitgliedstaaten der EU und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie
- d)Litera dMitgliedstaaten der EU und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2009, S. 89;Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1 aus 2008, des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.1.2009, Seite 89;
- 18.Ziffer 18Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);
- 19.Ziffer 19Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2012) fallen;Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2012,) fallen;
- 20.Ziffer 20Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. a TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994);Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,);
- 21.Ziffer 21Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 268 vom 14.9.1992, Seite 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
- 22.Ziffer 22Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
- 23.Ziffer 23Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
- 24.Ziffer 24Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
- 25.Ziffer 25Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
- 26.Ziffer 26Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;
- 27.Ziffer 27Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;
- 28.Ziffer 28Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gemäß Z 12 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Ziffer 4, oder eine Haltung gemäß Ziffer 12, verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
- 29.Ziffer 29Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;
- 30.Ziffer 30Umkennzeichnung: Anbringung von Kennzeichen mit einem anderen individuellen Code als bei der Erstkennzeichnung (bei Schafen oder Ziegen);
- 31.Ziffer 31Wanderhaltung: Betriebe, die Schafe oder Ziegen einen Teil des Jahres überwiegend im Umherziehen auf nicht betriebseigenen Weiden halten, wobei die Herde zumindest tagsüber von einem Hirten begleitet wird und sich nicht in von Zäunen eingeschlossenen Gebieten bewegt (Almhaltung fällt nicht unter Wanderhaltung);
- 32.Ziffer 32Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
- 33.Ziffer 33Zuchtschweine: Schweine, die bereits einmal abgeferkelt haben sowie Jungeber und weibliche Schweine aus Herdebuchbetrieben.
§ 3 TKZVO 2009 Veterinärinformationssystem (VIS)
Elektronisches Veterinärregister
- (1)Absatz eins,Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.Das elektronische Veterinärregister gemäß Paragraph 8, TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.
- (2)Absatz 2,Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind die Angaben, die nach den §§ 8 und 8a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß § 4, der jährlichen Erhebung gemäß § 5, der Verbringungsmeldungen gemäß § 6 sowie die Veterinärdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 TSG.Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Absatz eins, sind die Angaben, die nach den Paragraphen 8 und 8 a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß Paragraph 4,, der jährlichen Erhebung gemäß Paragraph 5,, der Verbringungsmeldungen gemäß Paragraph 6, sowie die Veterinärdaten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, TSG.
- (3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.Die Angaben gemäß Absatz 2, müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
§ 4 TKZVO 2009 Registrierungspflichten für Tierhalter
- (1)Absatz eins,Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
- (2)Absatz 2,Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Absatz eins, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz eins, anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
- (3)Absatz 3,Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch:Abweichend von Absatz 3, haben Imker auch:
- 1.Ziffer einsanzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Z 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Ziffer 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
- 2.Ziffer 2spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
- 3.Ziffer 3ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.
- (4)Absatz 4,Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Absatz 3, haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz 3, anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins, gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
- (5)Absatz 5,Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.Meldepflichtige gemäß Absatz eins und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.
- (6)Absatz 6,Die Anzeigepflicht nach Abs. 3 wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt.Die Anzeigepflicht nach Absatz 3, wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach Paragraph 6, der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, sowie nach Paragraph 25, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, erfüllt.
- (7)Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Absatz 3, 3 a, Ziffer eins, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.
- (8)Absatz 8,Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, unverzüglich ins VIS einzutragen.
§ 5 TKZVO 2009 Jährliche VIS- Erhebungen
- (1)Absatz eins,Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.
- (2)Absatz 2,Alle Verantwortlichen für von dieser Verordnung erfasste Betriebe und Haltungen, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den „Mehrfachantrag Flächen“ zugesendet bekommen, müssen die Felder betreffend Tierhaltung ausfüllen. Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, sofern die erfragten Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des „Mehrfachantrages Flächen“ im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA gemeldet werden. Die Daten dieser Betriebe und Haltungen sind von der AMA dem Betreiber des VIS zur Verfügung zu stellen. Jene Betriebe, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ zugesandt bekommen, aber keinen Förderungsantrag stellen, müssen diese Daten ebenfalls innerhalb der im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ vorgesehenen Frist an den Betreiber des VIS – wahlweise im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer“ – übermitteln.Alle Verantwortlichen für von dieser Verordnung erfasste Betriebe und Haltungen, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den „Mehrfachantrag Flächen“ zugesendet bekommen, müssen die Felder betreffend Tierhaltung ausfüllen. Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, sofern die erfragten Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des „Mehrfachantrages Flächen“ im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA gemeldet werden. Die Daten dieser Betriebe und Haltungen sind von der AMA dem Betreiber des VIS zur Verfügung zu stellen. Jene Betriebe, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ zugesandt bekommen, aber keinen Förderungsantrag stellen, müssen diese Daten ebenfalls innerhalb der im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ vorgesehenen Frist an den Betreiber des VIS – wahlweise im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer“ – übermitteln.
- (3)Absatz 3,Einzelheiten der Abwicklung der Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 durch die Landwirtschaftskammern sind durch vertragliche Vereinbarung zwischen diesen und dem Betreiber des VIS zu regeln.Einzelheiten der Abwicklung der Zurverfügungstellung von Daten gemäß Absatz 2, durch die Landwirtschaftskammern sind durch vertragliche Vereinbarung zwischen diesen und dem Betreiber des VIS zu regeln.
- (4)Absatz 4,Abs. 2 ist mit Abschluss vertraglicher Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Der Betreiber des VIS hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Abs. 2 sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Abs. 1.Absatz 2, ist mit Abschluss vertraglicher Vereinbarungen gemäß Absatz 3 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Der Betreiber des VIS hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Absatz 2, sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Absatz eins,
- (5)Absatz 5,Jede natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben, das eine diesbezügliche Aufforderung enthält, schriftlich zu beantworten.
§ 6 TKZVO 2009 VIS-Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.
- 1.Ziffer einsdie Registrierungsnummer des Meldebetriebes;
- 2.Ziffer 2bei
- a)Litera aVerbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
- b)Litera bVerbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;
- c)Litera cVerbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;
- 3.Ziffer 3bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
- 4.Ziffer 4bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;
- 5.Ziffer 5das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
- 6.Ziffer 6bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;
- 7.Ziffer 7bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Z 9 beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Z 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Ziffer 9, beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Ziffer 10, zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
- 8.Ziffer 8bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;
- 9.Ziffer 9bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;
- 10.Ziffer 10bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort.
Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Abs. 4 entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Absatz 4, entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS. - (2)Absatz 2,Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Abs. 4 als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Absatz 4, als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
- (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß § 8a Abs. 1 Z 1 (insbesondere Nachname), Z 2, Z 3 (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Abs. 1 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.Meldungen gemäß Absatz eins, dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, (insbesondere Nachname), Ziffer 2,, Ziffer 3, (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Absatz eins, in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.
- (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Abs. 1 genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Absatz eins, genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.
- (6)Absatz 6,Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Abs. 1, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Absatz eins, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.
§ 7 TKZVO 2009 Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen
Allgemeines zur Schweinekennzeichnung
- (1)Absatz eins,Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, oder – in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß Paragraph 9, Absatz 8, gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
- (2)Absatz 2,Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
§ 8 TKZVO 2009 Ersatz der Ohrmarke
- (1)Absatz eins,Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß Paragraph 23, neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.
- (2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
§ 9 TKZVO 2009 Tätowierstempel
- (1)Absatz eins,Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß Paragraph 7, an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.
- (2)Absatz 2,Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zur Schlachtstätte mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß § 22 durchgeführt werden, sofernAbweichend von Absatz 2, kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, durchgeführt werden, sofern
- 1.Ziffer einseine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und
- 2.Ziffer 2diese Schweine in der Schlachtstätte zeitlich oder räumlich getrennt von Schweinen anderer Betriebe geschlachtet werden und
- 3.Ziffer 3diese Schweine auf Grund der beiderseitigen betrieblichen Aufzeichnungen eindeutig einem Herkunftsbetrieb zuzuordnen sind und damit im VIS gleich wie zusätzlich mit Tätowierstempel gekennzeichnete Schweine gemeldet werden.
- (4)Absatz 4,Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in eine Schlachtstätte verbracht werden.
- (5)Absatz 5,Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994, S. 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Amtsblatt Nummer L 237 vom 10. September 1994, Seite 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Aufschrift „AT“ für Österreich;
- 2.Ziffer 2wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 22 Abs. 3 Z 2;wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2,;
- 3.Ziffer 3die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein länger als 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung aufgestallt ist; und
- 4.Ziffer 4zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.
- (6)Absatz 6,Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift „AT“, wahlweise den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.
- (7)Absatz 7,Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 5 binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtschweinen, Spanferkeln und Not- sowie Sonderschlachtungen zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Absatz 5, binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtschweinen, Spanferkeln und Not- sowie Sonderschlachtungen zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.
- (8)Absatz 8,An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.
§ 10 TKZVO 2009 Verbringung von Schweinen
Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen. Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den Paragraphen 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 226 vom 25.6.2004, Seite 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfolgen.
§ 11 TKZVO 2009 Einfuhr von Schweinen
- (1)Absatz eins,Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß § 24 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß Paragraph 24, zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG Amtsblatt Nummer L 268 vom 24.9.1991, Seite 56), erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.
- (2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
- (3)Absatz 3,Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt Paragraph 9, Absatz 2,
- (4)Absatz 4,Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt Paragraph 9, Absatz 2,
- (5)Absatz 5,Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß § 8 zu erfolgen.Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.
§ 12 TKZVO 2009 Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
- 1.Ziffer einsmit zwei Ohrmarken gemäß § 25 odermit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, oder
- 2.Ziffer 2mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
- 3.Ziffer 3mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 odermit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, oder
- 4.Ziffer 4mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
- 5.Ziffer 5mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. - (2)Absatz 2,Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
- (3)Absatz 3,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
- (4)Absatz 4,Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.
- (5)Absatz 5,Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.
§ 13 TKZVO 2009 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken
- (1)Absatz eins,Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß § 27 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß Paragraph 25, sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß Paragraph 27, sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.
- (2)Absatz 2,Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.
§ 14 TKZVO 2009 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
- (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
- 1.Ziffer einsmit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 odermit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
- 2.Ziffer 2mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
- 3.Ziffer 3mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 odermit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
- 4.Ziffer 4mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben. - (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, zulässig.
§ 15 TKZVO 2009 Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
- (1)Absatz eins,Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.
- (2)Absatz 2,Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.
- (3)Absatz 3,Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.
- (4)Absatz 4,Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:Schafen und Ziegen, die nicht dem Paragraph 14, Absatz eins, entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:
- 1.Ziffer einsdie Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel unter amtlicher Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen,
- 2.Ziffer 2Aufzeichnungen über die Zuordnung des altes individuellen Codes und den im Zuge der Umkennzeichnung eingezogenen neuen Code sind unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen und von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren,
- 3.Ziffer 3eine Kopie der Aufzeichnung nach Z 2 ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,eine Kopie der Aufzeichnung nach Ziffer 2, ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,
- 4.Ziffer 4der neue individuelle Code muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden und
- 5.Ziffer 5die neu zu vergebende Ohrmarkennummer ist von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle dem umkennzeichnenden Betrieb im VIS zuzuordnen.
Abweichend von Z 1 bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.Abweichend von Ziffer eins bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.
§ 16 TKZVO 2009 Ersatz der Kennzeichnung
- (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) – beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) – und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.
- (2)Absatz 2,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
- (3)Absatz 3,Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.
§ 17 TKZVO 2009 Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente
- (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
- 1.Ziffer einsdie Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
- 3.Ziffer 3die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
- 4.Ziffer 4die Tierart;
- 5.Ziffer 5die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;
- 6.Ziffer 6die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;
- 7.Ziffer 7das Verbringungsdatum;
- 8.Ziffer 8die Unterschrift des Tierhalters;
- 9.Ziffer 9ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde;
- 10.Ziffer 10Ab 1. Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das vor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:Abweichend von Absatz 2, kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:
- 1.Ziffer einsDie Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
- 2.Ziffer 2dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
- 3.Ziffer 3durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
- a)Litera ader individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
- b)Litera bdem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;
- 4.Ziffer 4die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Z 2 an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Ziffer 2, an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.
Der Bescheid gemäß Z 2 ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.Der Bescheid gemäß Ziffer 2, ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen. - (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 2 Z 10 kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 10, kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.
- (4)Absatz 4,Das gemäß Abs. 2 erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Abs. 3 die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Das gemäß Absatz 2, erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Absatz 3, die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
- (5)Absatz 5,Bei Wanderhaltung ist abweichend von Abs. 2 das aktuelle Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 mitzuführen.Bei Wanderhaltung ist abweichend von Absatz 2, das aktuelle Bestandsregister gemäß Paragraph 19, Absatz 4, mitzuführen.
- (6)Absatz 6,Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Absatz 2,, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.
- (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 2 ist kein Begleitdokument erforderlich bei:Abweichend von Absatz 2, ist kein Begleitdokument erforderlich bei:
- 1.Ziffer einsVerbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des § 19 Abs. 2, die in derselben Gemeinde liegen, sowieVerbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, die in derselben Gemeinde liegen, sowie
- 2.Ziffer 2beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
- (8)Absatz 8,Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.
§ 18 TKZVO 2009 Einfuhr von Schafen und Ziegen
- (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
- (2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
- (3)Absatz 3,Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gemäß Abs. 1 im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gemäß Absatz eins, im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.
- (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden.Absatz eins, gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden.
- (5)Absatz 5,Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.
- (6)Absatz 6,Bei Verlust oder Unleserlichkeit der ursprünglichen Kennzeichen von Tieren, die im IGH eingebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem aktuellen Haltungsbetrieb zugeordneten Kennzeichen vorzunehmen. Die ursprüngliche Kennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die ursprüngliche Kennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.
§ 19 TKZVO 2009 Aufzeichnungspflichten
Bestandsregister
- (1)Absatz eins,Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
- (2)Absatz 2,Führt ein Tierhalter mehr als einen Betrieb innerhalb derselben Gemeinde, so kann er einen davon als Hauptbetrieb in Bezug auf die Haltung der jeweiligen Tierart festlegen und ein gemeinsames Bestandsregister in Bezug auf diese Tierart für seine Betriebe innerhalb derselben Gemeinde führen. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den festgelegten Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden. Bei Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters, die vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide genutzt werden, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind, ist der Heimbetrieb als Hauptbetrieb zu betrachten. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden.
- (3)Absatz 3,Schweinehalter, die einen persönlichen Zugriff zum VIS haben, steht es frei, vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den §§ 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister zu verwenden. Schweinehalter, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Bestandsregister) mit zumindest den Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hierbei als Bestandteil dieses Registers verwendet werden.Schweinehalter, die einen persönlichen Zugriff zum VIS haben, steht es frei, vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister zu verwenden. Schweinehalter, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Bestandsregister) mit zumindest den Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hierbei als Bestandteil dieses Registers verwendet werden.
- (4)Absatz 4,Die Tierhalter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen:
- 1.Ziffer einsAnzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart;
- 2.Ziffer 2Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
- 3.Ziffer 3alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
- a)Litera aAnzahl und Tierart (Schaf/Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);
- b)Litera bbei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß § 17 Abs. 2;bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß Paragraph 17, Absatz 2,;
- c)Litera cbei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel);
- d)Litera dab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des § 17 Abs. 3 im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des § 17 Abs. 3, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3,, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;
- 4.Ziffer 4Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder;
- 5.Ziffer 5Bei Wanderhaltung sind im Bestandsregister die Orte der Beweidung mit Datum und Postleitzahl zu vermerken.
§ 20 TKZVO 2009 Aufzeichnungen
- (1)Absatz eins,Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsTierart;
- 2.Ziffer 2Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);
- 3.Ziffer 3Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;
- 4.Ziffer 4ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Schafs bzw. jeder Ziege, die ab 1. Jänner 2010 geboren wurden;
- 5.Ziffer 5Datum der Übernahme;
- 6.Ziffer 6bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden;
- 7.Ziffer 7bei gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt I Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008);bei gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt römisch eins Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,);
- 8.Ziffer 8bei gemäß § 33 Abs. 7 gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß § 33 Abs. 7 Z 4 aufzubewahren.bei gemäß Paragraph 33, Absatz 7, gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 4, aufzubewahren.
- (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 21 TKZVO 2009 Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen
Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern
- (1)Absatz eins,Ohrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar sind und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
- (2)Absatz 2,Die Angaben auf amtlichen Ohrmarken sowie amtlichen Fesselbändern dürfen weder entfernbar noch manipulierbar sein und müssen während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleiben. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein und eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen.
§ 22 TKZVO 2009 Amtliche Ohrmarken für Schweine
- (1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Absatz 3, beziehungsweise gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
- (2)Absatz 2,Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Absatz 3, Ziffer 4, muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
- (3)Absatz 3,Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Aufschrift „AT“ für Österreich;
- 2.Ziffer 2wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
- –Strichaufzählung1 für Burgenland
- –Strichaufzählung2 für Kärnten
- –Strichaufzählung3 für Niederösterreich
- –Strichaufzählung4 für Oberösterreich
- –Strichaufzählung5 für Salzburg
- –Strichaufzählung6 für Steiermark
- –Strichaufzählung7 für Tirol
- –Strichaufzählung8 für Vorarlberg
- –Strichaufzählung9 für Wien;
- 3.Ziffer 3die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
- 4.Ziffer 4eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
- 5.Ziffer 5zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.
§ 23 TKZVO 2009 Ersatzohrmarken für Schweine
Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein. Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den Paragraphen 21 und 22 Absatz eins und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
§ 24 TKZVO 2009 Importohrmarken für Schweine
Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein. Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den Paragraphen 21 und 22 Absatz eins und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
§ 25 TKZVO 2009 Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen
- (1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 2 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 3. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Absatz 2, zu beschriften, der Dornteil gemäß Absatz 3, Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
- (2)Absatz 2,Der Lochteil der amtlichen Ohrmarke weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Zusätzlich darf ein DataMatrix-Code vom Typ ECC 200 mit denselben Angaben aufgedruckt werden, wobei die Länderkennung auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
- (3)Absatz 3,Der Dornteil der amtlichen Ohrmarke hat den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern zu tragen, welcher vom VIS generiert wird, und zwar sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
- (4)Absatz 4,Das amtliche Fesselband weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Dieser muss sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200 auf dem Fesselband angegeben sein, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
§ 26 TKZVO 2009 Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere
- (1)Absatz eins,Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:
- (2)Absatz 2,Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.
§ 27 TKZVO 2009 Amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen
- (1)Absatz eins,Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.
- (2)Absatz 2,Derjenige Teil des Codes des elektronischen Kennzeichens, der den individuellen Kenncode für Schafe und Ziegen darstellt, hat aus folgenden Teilen zu bestehen:
- 1.Ziffer einsdreistelliger Ländercode (040 für Österreich);
- 2.Ziffer 2zwölfstelliger individueller Code, die neun Ziffern der Ohrmarke finden sich in den letzten Stellen, die ersten drei Stellen sind mit dem Wert 0 zu befüllen.
- (3)Absatz 3,Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel II Z 3 der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006, S. 41), zu entsprechen.Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel römisch zwei Ziffer 3, der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Amtsblatt Nummer L 401 vom 30. Dezember 2006, Seite 41), zu entsprechen.
§ 28 TKZVO 2009 Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen
- (1)Absatz eins,Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß § 30 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 30 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß Paragraph 30, im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.
- (2)Absatz 2,Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß § 30 zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß § 12 zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß Paragraph 12, zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,)
§ 29 TKZVO 2009 Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken für Schweine
- (1)Absatz eins,Ohrmarken mit der Aufschrift „AT“ für Schweine, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim In-Verkehr-Bringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen.
- (2)Absatz 2,Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.Stellen gemäß Absatz eins, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
- (3)Absatz 3,Stellen, die Ohrmarken in Verkehr bringen, haben sich von der Identität des Bestellers zu überzeugen und Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken (Datum der Abgabe, Anzahl der abgegebenen Ohrmarken, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Bestellers) zu führen.
- (4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 30 TKZVO 2009 Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern für Schafe und Ziegen
- (1)Absatz eins,Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim Inverkehrbringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 2 abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim Inverkehrbringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.
- (2)Absatz 2,Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gewährleistet werden kann, wobei insbesondere die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Sicherheit der Datenübermittlung zu prüfen ist, und
- 2.Ziffer 2durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz beziehungsweise Abs. 4 erster Satz unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke beziehungsweise des Fesselbandes an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz beziehungsweise Absatz 4, erster Satz unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke beziehungsweise des Fesselbandes an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.
Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht. - (3)Absatz 3,Die zugelassenen Stellen haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken, Fesselbänder beziehungsweise Transponder (Datum der Abgabe, Anzahl und Art der abgegebenen Kennzeichen, deren Aufschrift beziehungsweise Code sowie Name und Adresse des Tierhalters und Registrierungsnummer des Betriebes) zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
- (4)Absatz 4,Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.Stellen gemäß Absatz eins, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
- (5)Absatz 5,Jeder Tierhalter von Schafen und/oder Ziegen, der eine andere Kennzeichnungsmethode als die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gemäß § 25 (ohne Transponder) verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die entsprechende Anzahl an Kennzeichen pro Tier ausgeben.Jeder Tierhalter von Schafen und/oder Ziegen, der eine andere Kennzeichnungsmethode als die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gemäß Paragraph 25, (ohne Transponder) verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die entsprechende Anzahl an Kennzeichen pro Tier ausgeben.
- (6)Absatz 6,Die zugelassene Stelle hat pro abgegebener Ohrmarke, abgegebenem Fesselband bzw. Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode online im VIS anzugeben.
§ 31 TKZVO 2009 Identifizierung von Equiden
Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten
- (1)Absatz eins,Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit in eine Liste eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, werden vom Bundesminister für Gesundheit in eine Liste eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
- (2)Absatz 2,Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit nach Überprüfung der personellen Zuverlässigkeit, der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit der Datenübermittlung benannt. Auf die Benennung besteht kein Rechtsanspruch.Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, werden vom Bundesminister für Gesundheit nach Überprüfung der personellen Zuverlässigkeit, der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit der Datenübermittlung benannt. Auf die Benennung besteht kein Rechtsanspruch.
- (3)Absatz 3,Die Benennung der Stellen gemäß Abs. 2 hat mittels Bescheid durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz erfüllt sind. Der Verantwortliche für die Stelle hat die Benennung beim Bundesminister für Gesundheit schriftlich zu beantragen. Die benannten Stellen werden vom Bundesminister für Gesundheit in die Liste gemäß Abs. 1 eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.Die Benennung der Stellen gemäß Absatz 2, hat mittels Bescheid durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz erfüllt sind. Der Verantwortliche für die Stelle hat die Benennung beim Bundesminister für Gesundheit schriftlich zu beantragen. Die benannten Stellen werden vom Bundesminister für Gesundheit in die Liste gemäß Absatz eins, eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
- (4)Absatz 4,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Benennung von Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden ist die Benennung vom Bundesminister für Gesundheit durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch die Streichung in der Liste gemäß Abs. 1 kundzumachen.Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Benennung von Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden ist die Benennung vom Bundesminister für Gesundheit durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch die Streichung in der Liste gemäß Absatz eins, kundzumachen.
- (5)Absatz 5,Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten von Equiden haben dafür zu sorgen, dass längstens 45 Tage nach Einlangen des Antrags auf Identifizierung eines Equiden beziehungsweise nach Einlangen eines Identifizierungsdokumentes zur Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale das Identifizierungsdokument dem Antragsteller ausgehändigt ist.
§ 32 TKZVO 2009 Duplikat des Identifizierungsdokuments
- (1)Absatz eins,Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wennAbweichend von Absatz eins, kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wenn
- 1.Ziffer einsder Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, undder Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, und
- 2.Ziffer 2das Duplikat des Identifizierungsdokumentes von der ausstellenden Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde direkt und nachweislich übermittelt wird.
- (3)Absatz 3,Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.
- (4)Absatz 4,Die Eintragungen gemäß Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.Die Eintragungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
§ 33 TKZVO 2009 Kennzeichnung von Equiden
- (1)Absatz eins,Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Artikel 5, Absatz 6, Verordnung (EG) 504 aus 2008, vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.
Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich.
- (2)Absatz 2,Die Implantation eines Transponders gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.Die Implantation eines Transponders gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Abs. 2 erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Absatz 2, erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt römisch eins Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Bescheid genehmigen.Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, mit Bescheid genehmigen.
Dabei hat die Identifizierung
- 1.Ziffer einsdurch die Desoxyribonukleinsäure-Typisierung (DNA-Test) der zu identifizierenden Pferde durch ein in der EU für diese Methode akkreditiertes Labor und zusätzlich
- 2.Ziffer 2durch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Abs. 3 erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt unddurch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Absatz 3, erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt und
- 3.Ziffer 3die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Z 1 über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Ziffer eins, über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.
- (4a)Absatz 4 a,Der Bundesminister für Gesundheit kann die Genehmigung gemäß Abs. 4 mit Bescheid entziehen, falls den Vorgaben der Verordnung, insbesondere bezüglich Ausstellung von Ersatzpässen und Eintragung in die zentrale Datenbank gemäß § 34 nachweislich nicht entsprochen wurde.Der Bundesminister für Gesundheit kann die Genehmigung gemäß Absatz 4, mit Bescheid entziehen, falls den Vorgaben der Verordnung, insbesondere bezüglich Ausstellung von Ersatzpässen und Eintragung in die zentrale Datenbank gemäß Paragraph 34, nachweislich nicht entsprochen wurde.
- (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit hat ausstellende Stellen, denen alternative Methoden zur Identifizierung der von ihnen registrierten Pferde genehmigt wurden, und Abbilder der von ihnen verwendeten Brandstempel in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
- (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit hat diese Information der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Öffentlichkeit auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen.
- (7)Absatz 7,In Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofernIn Anwendung des Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofern
- 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eingehalten werden unddie Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2, Litera a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, eingehalten werden und
- 2.Ziffer 2die Tiere vor dem Abtransport vom Geburtsbetrieb einzeln
- –Strichaufzählungmit einem Markierstift in unverwischbarer, deutlich sichtbarer und von der Farbzeichnung des Pferdes deutlich abgehobener Farbe mit Ziffern von zumindest 10 cm Höhe gekennzeichnet werden, wobei auf der Flanke oder der Sattellage die siebenstellige Registrierungsnummer des Geburtsbetriebes und am Hals eine vierstellige Identifizierungsnummer aufscheinen, oder
- –Strichaufzählungeinen Brandstempel auf Hals oder Oberschenkel aufweisen, der an Hand von Ziffern oder Buchstaben die Identität des Tieres unverwechselbar festlegt
und - 3.Ziffer 3die eingetragene Ziffernfolge beziehungsweise die Ziffern-Buchstabenkombination nur einmal pro Kalenderjahr verwendet wird und
- 4.Ziffer 4beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Z 2 sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält.beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Ziffer 2, sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, enthält.
- 5.Ziffer 5Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Z 2 gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Z 4 vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Ziffer 2, gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Ziffer 4, vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.
- (8)Absatz 8,Das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.Das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Artikel 19, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln.
- (9)Absatz 9,Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
§ 34 TKZVO 2009 Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank
- (1)Absatz eins,Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu implementieren. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnungen, Anschriften (einschließlich Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Schnittstellendefinition wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgegeben.Die ausstellenden Stellen gemäß Paragraph 31, haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu implementieren. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnungen, Anschriften (einschließlich Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Schnittstellendefinition wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgegeben.
- (2)Absatz 2,Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu melden. Sie verhindern weiters entsprechend Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Einsichtnahme in ihre Datenbank und in die zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, dass keine neuen Identifizierungsdokumente für Equiden ausgestellt werden, für die bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde.Die ausstellenden Stellen gemäß Paragraph 31, haben über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu melden. Sie verhindern weiters entsprechend Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Einsichtnahme in ihre Datenbank und in die zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, dass keine neuen Identifizierungsdokumente für Equiden ausgestellt werden, für die bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß § 33 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß Paragraph 33, Absatz 6, zur Verfügung zu stellen.
§ 35 TKZVO 2009 Kontaktstelle
Kontaktstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, und Eintragung dieser Meldungen in der zentralen Datenbank sowie Weiterleitung an die ausstellende Stelle des Identifizierungsdokumentes. Kontaktstelle gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,, und Eintragung dieser Meldungen in der zentralen Datenbank sowie Weiterleitung an die ausstellende Stelle des Identifizierungsdokumentes.
§ 36 TKZVO 2009 Sonstige Kennzeichnungen
Kennzeichnung von Kamelen
Kamele sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß § 26 zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen. Kamele sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß Paragraph 26, zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen.
§ 38 TKZVO 2009 Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 39 TKZVO 2009 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 34 Abs. 1 und 2 am 15. September 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 34, Absatz eins und 2 am 15. September 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 34 Abs. 1 und 2 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph 34, Absatz eins und 2 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2015 und § 4 Abs. 3a treten mit dem 1.4.2016 in Kraft. Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 3a Z 3 entsteht mit dem 1.1.2017.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015, und Paragraph 4, Absatz 3 a, treten mit dem 1.4.2016 in Kraft. Die Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, entsteht mit dem 1.1.2017.
§ 40 TKZVO 2009 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, außer Kraft.
§ 41 TKZVO 2009 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.
- (2)Absatz 2,Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.
- (3)Absatz 3,Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
- (4)Absatz 4,Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß § 30 zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die § 25 TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß Paragraph 30, zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die Paragraph 25, TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.
- (5)Absatz 5,Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,.
- (6)Absatz 6,Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 TKZVO 1997, gemäß § 20 TKZVO 2003 und gemäß § 4 TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.Anzeigen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TKZVO 1997, gemäß Paragraph 20, TKZVO 2003 und gemäß Paragraph 4, TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.
- (7)Absatz 7,Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3a Z 1 bis längstens 31.12.2016 zu tätigen. Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 längstens bis 31.12.2016 zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können sie bis 30.6.2016 die Meldung durch die Landesverbände – direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben – veranlassen.Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 3 a, Ziffer eins bis längstens 31.12.2016 zu tätigen. Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, längstens bis 31.12.2016 zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können sie bis 30.6.2016 die Meldung durch die Landesverbände – direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben – veranlassen.
§ 42 TKZVO 2009 Umsetzungshinweis
Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt und Durchführungsbestimmungen zu folgenden Verordnungen (EG) erlassen:
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 213 vom 8.8.2008, S. 31),die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) Amtsblatt Nummer L 213 vom 8.8.2008, Seite 31),
- 2.Ziffer 2die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 4. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 333 vom 11. Dezember 2008, S. 7),die Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782 aus 2003, sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933 aus 2008, der Kommission vom 4. Dezember 2008 Amtsblatt Nummer L 333 vom 11. Dezember 2008, Seite 7),
- 3.Ziffer 3die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 280 vom 12. Oktober 2006, S. 3) sowiedie Verordnung (EG) Nr. 1505 aus 2006, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Amtsblatt Nummer L 280 vom 12. Oktober 2006, Seite 3) sowie
- 4.Ziffer 4die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3).die Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden Amtsblatt Nummer L 149 vom 7. Juni 2008, Seite 3).
Anlage
Anl. 1 TKZVO 2009 Daten zur Tierhaltung
Betriebstypen
(z. B: Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd;
Landwirtschaft / Alm;
Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb;
Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen
Haushalt bzw. Privat / Tierhalter / Geflügel)
Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps
Tierhaltungsdaten:
Datum der Aufnahme bzw. der Aufgabe der Haltung der jeweiligen meldepflichtigen Tierart
Bestandsdaten:
Stichtagsdatum;
Zahl je Kategorie der zum Stichtag (Tag der Meldung) gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise Fischbesatz in Kilogramm;
Zahl je Kategorie der durchschnittlich gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise durchschnittlicher Fischbesatz in Kilogramm.
Anl. 1/a TKZVO 2009 Daten zu Bienenständen
Adresse des Bienenstands
Adresse oder Koordinaten des Bienenstands
Betriebstypen
(z. B: Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / Bienenstand
Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / einmaliger Wanderbienenstand)
Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps
Jährliche Erhebungen
Anzahl der insgesamt betreuten Bienenstöcke zu den jeweiligen Erhebungsstichtagen (Datumsangabe) jeden Jahres.
Anl. 2 TKZVO 2009 Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß § 22Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß Paragraph 22

Abbildung 1a: alternative Gestaltungsmöglichkeit der Ohrmarke gemäß § 22Abbildung 1a: alternative Gestaltungsmöglichkeit der Ohrmarke gemäß Paragraph 22

Abbildung 2: Gestaltung der Ersatzohrmarke für Schweine gemäß § 23Abbildung 2: Gestaltung der Ersatzohrmarke für Schweine gemäß Paragraph 23

Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke für Schweine gemäß § 24Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke für Schweine gemäß Paragraph 24

Abbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß § 90 mit Beispiel für LogoAbbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß Paragraph 90, mit Beispiel für Logo
Anl. 3 TKZVO 2009 Technische Normen für Transponder
Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:
a) Es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785
entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung.
b) Sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder FDXB-
Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.
Für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gilt darüberhinaus, dass
die Lesereichweite beträgt
a) mindestens 12 cm bei Ohrmarken und Kennzeichen an der Fessel, die mit Handlesegeräten
gelesen werden,
b) mindestens 20 cm bei Boli und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten gelesen
werden,
c) mindestens 50 cm bei allen Arten von Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten gelesen
werden.