Kontaktstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, und Eintragung dieser Meldungen in der zentralen Datenbank sowie Weiterleitung an die ausstellende Stelle des Identifizierungsdokumentes. Kontaktstelle gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,, und Eintragung dieser Meldungen in der zentralen Datenbank sowie Weiterleitung an die ausstellende Stelle des Identifizierungsdokumentes.
0 Kommentare zu § 35 TKZVO 2009