Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.Das amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.
(2)Absatz 2,Derjenige Teil des Codes des elektronischen Kennzeichens, der den individuellen Kenncode für Schafe und Ziegen darstellt, hat aus folgenden Teilen zu bestehen:
1.Ziffer einsdreistelliger Ländercode (040 für Österreich);
2.Ziffer 2zwölfstelliger individueller Code, die neun Ziffern der Ohrmarke finden sich in den letzten Stellen, die ersten drei Stellen sind mit dem Wert 0 zu befüllen.
(3)Absatz 3,Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel II Z 3 der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006, S. 41), zu entsprechen.Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel römisch zwei Ziffer 3, der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Amtsblatt Nummer L 401 vom 30. Dezember 2006, Seite 41), zu entsprechen.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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