Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Absatz 3, beziehungsweise gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
(2)Absatz 2,Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Absatz 3, Ziffer 4, muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
(3)Absatz 3,Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsdie Aufschrift „AT“ für Österreich;
2.Ziffer 2wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
–Strichaufzählung1 für Burgenland
–Strichaufzählung2 für Kärnten
–Strichaufzählung3 für Niederösterreich
–Strichaufzählung4 für Oberösterreich
–Strichaufzählung5 für Salzburg
–Strichaufzählung6 für Steiermark
–Strichaufzählung7 für Tirol
–Strichaufzählung8 für Vorarlberg
–Strichaufzählung9 für Wien;
3.Ziffer 3die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
4.Ziffer 4eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
5.Ziffer 5zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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