Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:
(2)Absatz 2,Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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