Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß Paragraph 23, neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.
(2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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