Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Elektronisches Veterinärregister
(1)Absatz eins,Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.Das elektronische Veterinärregister gemäß Paragraph 8, TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.
(2)Absatz 2,Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind die Angaben, die nach den §§ 8 und 8a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß § 4, der jährlichen Erhebung gemäß § 5, der Verbringungsmeldungen gemäß § 6 sowie die Veterinärdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 TSG.Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Absatz eins, sind die Angaben, die nach den Paragraphen 8 und 8 a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß Paragraph 4,, der jährlichen Erhebung gemäß Paragraph 5,, der Verbringungsmeldungen gemäß Paragraph 6, sowie die Veterinärdaten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, TSG.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.Die Angaben gemäß Absatz 2, müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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