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Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG