Art. 3 AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
    1. a)Litera adas Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
    2. b)Litera beine gemeinsame Handelspolitik;
    3. c)Litera ceinen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
    4. d)Litera dMaßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV;Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel römisch vier;
    5. e)Litera eeine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
    6. f)Litera feine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
    7. g)Litera gein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
    8. h)Litera hdie Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
    9. i)Litera idie Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;
    10. j)Litera jeine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
    11. k)Litera kdie Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
    12. l)Litera leine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
    13. m)Litera mdie Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
    14. n)Litera ndie Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
    15. o)Litera odie Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
    16. p)Litera peinen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
    17. q)Litera qeinen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
    18. r)Litera reine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
    19. s)Litera sdie Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
    20. t)Litera teinen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
    21. u)Litera uMaßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.
  2. (2)Absatz 2,Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
    1. a)Litera adas Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
    2. b)Litera beine gemeinsame Handelspolitik;
    3. c)Litera ceinen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
    4. d)Litera dMaßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV;Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel römisch vier;
    5. e)Litera eeine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
    6. f)Litera feine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
    7. g)Litera gein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
    8. h)Litera hdie Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
    9. i)Litera idie Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;
    10. j)Litera jeine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
    11. k)Litera kdie Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
    12. l)Litera leine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
    13. m)Litera mdie Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
    14. n)Litera ndie Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
    15. o)Litera odie Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
    16. p)Litera peinen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
    17. q)Litera qeinen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
    18. r)Litera reine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
    19. s)Litera sdie Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
    20. t)Litera teinen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
    21. u)Litera uMaßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.
  2. (2)Absatz 2,Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

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