§ 7 IKT-NV Datenspeicherung und Datensicherung

IKT-Nutzungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bediensteten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Die Bediensteten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  2. (1)Absatz eins,Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  3. (2)Absatz 2,Ein Recht auf Zurückführung von Daten bei Datenverlust sowie auf ausreichenden Speicherplatz zur Ablage privater Daten oder zur Sicherung dieser Daten besteht nicht. Der Dienstgeber haftet in keinem Fall für den Verlust von privaten Daten.
  4. (3)Absatz 3,Der Speicherplatz für private Daten ist von den dienstlichen Bereichen bestmöglich zu trennen und zu kennzeichnen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 02.09.2009 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Bediensteten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Die Bediensteten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  2. (1)Absatz eins,Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
  3. (2)Absatz 2,Ein Recht auf Zurückführung von Daten bei Datenverlust sowie auf ausreichenden Speicherplatz zur Ablage privater Daten oder zur Sicherung dieser Daten besteht nicht. Der Dienstgeber haftet in keinem Fall für den Verlust von privaten Daten.
  4. (3)Absatz 3,Der Speicherplatz für private Daten ist von den dienstlichen Bereichen bestmöglich zu trennen und zu kennzeichnen.

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