§ 16 TKZVO 2009 Ersatz der Kennzeichnung

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß § 25, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß § 27, so hat eine Umkennzeichnung gemäß § 15 Abs. 4 zu erfolgen.Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß Paragraph 25,, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß Paragraph 27,, so hat eine Umkennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) – beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) – und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.
  3. (2)Absatz 2,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
  4. (3)Absatz 3,Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

Stand vor dem 04.02.2011

In Kraft vom 11.09.2009 bis 04.02.2011
  1. (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß § 25, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß § 27, so hat eine Umkennzeichnung gemäß § 15 Abs. 4 zu erfolgen.Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß Paragraph 25,, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß Paragraph 27,, so hat eine Umkennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) – beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) – und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.
  3. (2)Absatz 2,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
  4. (3)Absatz 3,Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten