§ 7 TKZVO 2009 Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
Allgemeines zur Schweinekennzeichnung
  1. (1)Absatz eins,Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, oder – in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß Paragraph 9, Absatz 8, gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
Allgemeines zur Schweinekennzeichnung
  1. (1)Absatz eins,Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, oder – in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß Paragraph 9, Absatz 8, gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

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