§ 11 GEG Vollstreckung der einzubringenden Beträge

Gerichtliches Einbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Einbringungsstelle
  1. (1)Absatz eins,Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten§ 1 Abs. 3 einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach Paragraph eins, Absatz 3, einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
  2. (2)Absatz 2,Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (§§ 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (Paragraphen 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (§ 9 Abs. 3);auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (Paragraph 9, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2021 bis 30.04.2022
Einbringungsstelle
  1. (1)Absatz eins,Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten§ 1 Abs. 3 einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach Paragraph eins, Absatz 3, einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
  2. (2)Absatz 2,Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (§§ 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (Paragraphen 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (§ 9 Abs. 3);auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (Paragraph 9, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

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