Art. 142 AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.

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