§ 2 BGewV Zielbestimmung

Badegewässerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, in der Fassung der Entscheidung Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2001 Seite 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
  2. (2)Absatz 2,In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Ziffer 2,) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Ziffer 3,) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Ziffer 4,) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, in der Fassung der Entscheidung Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2001 Seite 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
  2. (2)Absatz 2,In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Ziffer 2,) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Ziffer 3,) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Ziffer 4,) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.

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