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1. Vorbemerkungen
2. Begriffsbestimmungen
3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten
3.1. Allgemeine Festlegungen
3.2. Kompetenz der Inspektionsanstalt
3.3. Haftpflichtversicherung
4. Personal
4.1. Vertragliche Bindung des technischen Leiters und des Inspektionspersonals
4.2. Struktur der internen Befugnisse
4.3. Technische Kompetenz
4.3.1. Ausbildung
4.3.2. Praktische Erfahrung
4.3.3. Einarbeitung und Schulung
4.3.4. Sonderregelungen zur Einarbeitung und Schulung von erfahrenem Personal
4.4. Erhaltung der technischen Kompetenz
4.5. Kompetenz des technischen Leiters
5. Mittel und Ausrüstungen
6. Dokumentation der Inspektionsergebnisse
6.1. Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Inspektionsergebnisse
6.2. Mindestangaben im Inspektionsbericht oder Gutachten
6.3. Freigabe der Inspektionsberichte oder Gutachten
1. VorbemerkungenDiese Richtlinie beschreibt in Ergänzung und Präzisierung der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, die jedenfalls Grundlage der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, ist, die Anforderungen an Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, im Folgenden „Inspektionsanstalten“ genannt, im Sinne des § 15 der vorliegenden Verordnung (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009). Diese Richtlinie dient der Orientierung der Antragsteller zur Erlangung einer Akkreditierung als Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen und der Akkreditierungsstelle sowie der für sie tätigen Auditoren und Auditorenteams.Diese Richtlinie beschreibt in Ergänzung und Präzisierung der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, die jedenfalls Grundlage der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, ist, die Anforderungen an Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, im Folgenden „Inspektionsanstalten“ genannt, im Sinne des Paragraph 15, der vorliegenden Verordnung (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009). Diese Richtlinie dient der Orientierung der Antragsteller zur Erlangung einer Akkreditierung als Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen und der Akkreditierungsstelle sowie der für sie tätigen Auditoren und Auditorenteams.
2. BegriffsbestimmungenEine Gruppe von Hebeanlagen gemäß § 1 der HBV 2009 mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Anforderungen hinsichtlichEine Gruppe von Hebeanlagen gemäß Paragraph eins, der HBV 2009 mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Anforderungen hinsichtlich
In der HBV 2009 festgelegte Tätigkeiten einer Inspektionsanstalt im Zusammenhang mit der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 1 der HBV 2009, insbesondere deren Inspektion und Prüfung, die Erstellung von Inspektionsberichten (Befunden) und Gutachten, die Mitteilung von Mängeln an die zuständige Behörde sowie die sicherheitstechnische Beurteilung von Unfällen und Schadensfällen.In der HBV 2009 festgelegte Tätigkeiten einer Inspektionsanstalt im Zusammenhang mit der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß Paragraph eins, der HBV 2009, insbesondere deren Inspektion und Prüfung, die Erstellung von Inspektionsberichten (Befunden) und Gutachten, die Mitteilung von Mängeln an die zuständige Behörde sowie die sicherheitstechnische Beurteilung von Unfällen und Schadensfällen.
2.3. Inspektionspersonal:Personen, die mit der Durchführung von Fachaufgaben betraut sind und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 (Vorprüfung, Abnahmeprüfung, Regelmäßige Überprüfung, Außerordentliche Überprüfung) durchführen.
2.4. Zeichnungsberechtigter:Die fachkundige Person, die die Inspektionsberichte (Befunde) und die Gutachten freigibt.
3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten3.1.1. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben die Anforderungen einer Inspektions(Überwachungs)stelle des Typs A der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ zu erfüllen.
3.1.2. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Hebeanlagengruppen akkreditiert werden:
— | Hebeanlagengruppe 1 |
| Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge) |
| Hebeeinrichtungen für Personen |
| Güteraufzüge |
| Kleingüteraufzüge |
— | Hebeanlagengruppe 2 |
| Fahrtreppen |
| Fahrsteige |
— | Hebeanlagengruppe 3 |
| Hubtische |
| Treppenschrägaufzüge |
| Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer |
räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen. | |
— | Hebeanlagengruppe 4 |
| Feuerwehraufzüge |
| Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen |
| Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX). |
Die Inspektionsanstalt muss sicherstellen, dass sie über einschlägige, ausreichende Fachkenntnisse über die Hebeanlagen der beantragten Hebeanlagengruppe und insbesondere in der Anwendung folgender Rechtsvorschriften, technischer Regeln und Prüfregeln verfügt:
a) einschlägige Europäische Richtlinien wie:
1. Vorbemerkungen
2. Begriffsbestimmungen
3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten
3.1. Allgemeine Festlegungen
3.2. Kompetenz der Inspektionsanstalt
3.3. Haftpflichtversicherung
4. Personal
4.1. Vertragliche Bindung des technischen Leiters und des Inspektionspersonals
4.2. Struktur der internen Befugnisse
4.3. Technische Kompetenz
4.3.1. Ausbildung
4.3.2. Praktische Erfahrung
4.3.3. Einarbeitung und Schulung
4.3.4. Sonderregelungen zur Einarbeitung und Schulung von erfahrenem Personal
4.4. Erhaltung der technischen Kompetenz
4.5. Kompetenz des technischen Leiters
5. Mittel und Ausrüstungen
6. Dokumentation der Inspektionsergebnisse
6.1. Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Inspektionsergebnisse
6.2. Mindestangaben im Inspektionsbericht oder Gutachten
6.3. Freigabe der Inspektionsberichte oder Gutachten
1. VorbemerkungenDiese Richtlinie beschreibt in Ergänzung und Präzisierung der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, die jedenfalls Grundlage der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, ist, die Anforderungen an Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, im Folgenden „Inspektionsanstalten“ genannt, im Sinne des § 15 der vorliegenden Verordnung (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009). Diese Richtlinie dient der Orientierung der Antragsteller zur Erlangung einer Akkreditierung als Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen und der Akkreditierungsstelle sowie der für sie tätigen Auditoren und Auditorenteams.Diese Richtlinie beschreibt in Ergänzung und Präzisierung der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, die jedenfalls Grundlage der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, ist, die Anforderungen an Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, im Folgenden „Inspektionsanstalten“ genannt, im Sinne des Paragraph 15, der vorliegenden Verordnung (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009). Diese Richtlinie dient der Orientierung der Antragsteller zur Erlangung einer Akkreditierung als Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen und der Akkreditierungsstelle sowie der für sie tätigen Auditoren und Auditorenteams.
2. BegriffsbestimmungenEine Gruppe von Hebeanlagen gemäß § 1 der HBV 2009 mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Anforderungen hinsichtlichEine Gruppe von Hebeanlagen gemäß Paragraph eins, der HBV 2009 mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Anforderungen hinsichtlich
In der HBV 2009 festgelegte Tätigkeiten einer Inspektionsanstalt im Zusammenhang mit der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 1 der HBV 2009, insbesondere deren Inspektion und Prüfung, die Erstellung von Inspektionsberichten (Befunden) und Gutachten, die Mitteilung von Mängeln an die zuständige Behörde sowie die sicherheitstechnische Beurteilung von Unfällen und Schadensfällen.In der HBV 2009 festgelegte Tätigkeiten einer Inspektionsanstalt im Zusammenhang mit der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß Paragraph eins, der HBV 2009, insbesondere deren Inspektion und Prüfung, die Erstellung von Inspektionsberichten (Befunden) und Gutachten, die Mitteilung von Mängeln an die zuständige Behörde sowie die sicherheitstechnische Beurteilung von Unfällen und Schadensfällen.
2.3. Inspektionspersonal:Personen, die mit der Durchführung von Fachaufgaben betraut sind und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 (Vorprüfung, Abnahmeprüfung, Regelmäßige Überprüfung, Außerordentliche Überprüfung) durchführen.
2.4. Zeichnungsberechtigter:Die fachkundige Person, die die Inspektionsberichte (Befunde) und die Gutachten freigibt.
3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten3.1.1. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben die Anforderungen einer Inspektions(Überwachungs)stelle des Typs A der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ zu erfüllen.
3.1.2. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Hebeanlagengruppen akkreditiert werden:
— | Hebeanlagengruppe 1 |
| Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge) |
| Hebeeinrichtungen für Personen |
| Güteraufzüge |
| Kleingüteraufzüge |
— | Hebeanlagengruppe 2 |
| Fahrtreppen |
| Fahrsteige |
— | Hebeanlagengruppe 3 |
| Hubtische |
| Treppenschrägaufzüge |
| Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer |
räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen. | |
— | Hebeanlagengruppe 4 |
| Feuerwehraufzüge |
| Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen |
| Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX). |
Die Inspektionsanstalt muss sicherstellen, dass sie über einschlägige, ausreichende Fachkenntnisse über die Hebeanlagen der beantragten Hebeanlagengruppe und insbesondere in der Anwendung folgender Rechtsvorschriften, technischer Regeln und Prüfregeln verfügt:
a) einschlägige Europäische Richtlinien wie: