§ 11 BGewV Badegewässerprofile

Badegewässerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.

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