Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.
(3)Absatz 3,Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.
In Kraft seit 30.10.2009 bis 31.12.9999
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