Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.
(2)Absatz 2,Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum
1.Ziffer einsden Anforderungen der Grenzwerte, wenn 95% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Grenzwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen und
2.Ziffer 2den Anforderungen der Richtwerte, wenn 90% der auf den Parameter Intestinale Enterokokken untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Fäkalstreptokokken und 80% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen.
In Kraft seit 30.10.2009 bis 31.12.9999
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