Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
1.Ziffer einsKurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.
2.Ziffer 2Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Badesaison verteilt sein.
3.Ziffer 3Der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahme darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.Ziffer 4Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist innerhalb von sieben Tagen nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
In Kraft seit 30.10.2009 bis 31.12.9999
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