Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.
(2)Absatz 2,Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1) gemäß Anlage 3 erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind – mit Ausnahme von Proben, die entnommen wurden, um festzustellen, ob ein Verschmutzungsereignis beendet ist – sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Sofern die verwendeten Datensätze mindestens 16 Proben enthalten, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn
1.Ziffer einsdas Badegewässer neu bestimmt wurde oder
2.Ziffer 2Änderungen nach Anlage 9Z 3 eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß § 10 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.Änderungen nach Anlage 9 Ziffer 3, eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß Paragraph 10, berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
In Kraft seit 11.07.2013 bis 31.12.9999
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