Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
1.Ziffer einsBecken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,Becken gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Bäderhygienegesetzes,
2.Ziffer 2abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
3.Ziffer 3künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bäderhygienegesetzes).
(3)Absatz 3,Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.
In Kraft seit 30.10.2009 bis 31.12.9999
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