Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.
(2)Absatz 2,In Ausnahmesituationen gemäß § 2a Abs. 11 des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.In Ausnahmesituationen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 11, des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.
In Kraft seit 30.10.2009 bis 31.12.9999
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